Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und PKH bei Abschiebung nach Italien (Dublin III)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien. Das Gericht lehnte sowohl die Bewilligung der PKH als auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Es stellte die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin‑III‑VO fest und sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten bzw. ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Systemische Mängel in Italien rechtfertigen ohne besondere Schutzbedürftigkeit keine Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Italien sowie PKH‑Antrag abgelehnt; Kosten dem Antragssteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme erforderlich; fehlt es daran, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Das Bundesamt ordnet eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an (§ 34a Abs. 1 AsylVfG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Dublin‑III‑VO für das Verfahren zuständig ist (§ 27a AsylVfG).
Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat begründen nur dann eine Verpflichtung zum Selbsteintritt der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin‑III‑VO, wenn sie ernstliche und faktisch belegte Gründe dafür liefern, dass der Betroffene einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.
Die Feststellungen des EGMR (A.M.E. u. a.) führen dazu, dass systemische Mängel in Italien nicht generell den Schweregrad einer Art.‑3‑Verletzung erreichen; insbesondere gesunde, allein eingereiste erwachsene Männer ohne besondere Schutzbedürftigkeit sind in der Regel nicht betroffen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
II.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2715/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2015 anzuordnen,
hat in der Sache keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit Italiens ist vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben und nach den Angaben aus dem Eurodac-System aus Libyen kommend die Grenze zu Italien überschritten und dort am 20. September 2014 einen Asylantrag gestellt.
Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.
Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.
OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑ juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑ juris, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris – jeweils m. w. N.
Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer, der das Gericht folgt, jedenfalls für Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
In den genannten Entscheidungen hat die Kammer hierzu ausgeführt:
„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
Der am 7. März 1982 geborene Antragsteller ist als unbegleiteter, junger, volljähriger Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Er ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat sich zunächst in Libyen und danach rund zweieinhalb Monate in Italien aufgehalten.
Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.