Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a L 1288/15.A·19.07.2015

PKH und Anordnung aufschiebender Wirkung bei Abschiebungsandrohung nach Italien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien an. Das Bundesamt habe nach §34a AsylVfG nicht hinreichend geprüft, ob die Abschiebung durchführbar sei. Medizinische Sachverständigenangaben (depressive Störung, PTSD, erhöhtes Suizidrisiko; minderjährig) begründeten Zweifel an der Reisefähigkeit und rechtfertigten die Anordnung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung nach Italien stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO ist zu gewähren, wenn wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist zulässig, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ergibt, dass die Vollstreckung (hier Abschiebung) nicht offensichtlich rechtmäßig ist.

3

Gemäß §34a Abs.1 AsylVfG muss die Behörde prüfen, ob ‚feststeht‘, dass eine Abschiebung in einen (sicheren) Drittstaat durchgeführt werden kann; dabei sind zielstaatsbezogene sowie inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch nachträglich auftretende, zu berücksichtigen.

4

Ausreiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (z.B. schwere psychische Erkrankung mit erhöhter Suizidgefahr) kann ein vollstreckungsrelevantes Hindernis darstellen und die Anordnung der Abschiebung bzw. die Versagung aufschiebender Wirkung ausschließen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Zivilprozessordnung§ 115 Zivilprozessordnung§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG§ 26a AsylVfG

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X aus X beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2722/15.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung.

3

Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4

Der sinngemäße Antrag,

5

die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2722/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ vom 3. Juni 2015 anzuordnen,

6

ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist.

7

Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylVfG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen.

8

BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -.

9

Das ist hier in Bezug auf die Situation in Italien für den Antragsteller nicht vollumfänglich geschehen. Nach der vorgelegten Stellungnahme des Dipl. Psych. H.         vom 13. Juli 2015 leidet der Antragsteller an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der akuten massiven psychischen Belastungen sei der Antragsteller ausreiseunfähig. Im Falle einer zwangsweisen Ausreise müsse eine erhebliche Erhöhung des Suizidrisikos angenommen werden. Somit muss jedenfalls derzeit zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht reisefähig und eine Rückführung nach Italien nicht möglich ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller noch minderjährig und ohne Familie ist

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.