Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Asylsache wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Durchsetzung des Rechtsschutzes besteht (Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, seit 17.3.2016). Die materiell-rechtliche Prüfung der Verfahrenseinstellung blieb offen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen; Hinweis auf Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn dem Antragsteller eine einfachere und effektivere gesetzliche Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung steht.
Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann einen vorrangigen und effektiveren Rechtsbehelf darstellen und damit das Rechtsschutzinteresse an einstweiligen Verfahren ausschließen.
Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse kann das Gericht die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts offenlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller, wenn der Antrag zurückgewiesen wird und für das Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG).
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Dem Antragsteller steht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 17. März 2016 geltenden Fassung eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes als die Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Verfügung. Zur näheren Begründung verweist das erkennende Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des VG Regensburg im Beschluss vom 18. April 2016 ‑ RO 9 S 16.30620 ‑, denen sich das VG Ansbach mit Beschluss vom 29. April 2016 ‑ AN 4 S 16.30410 ‑ angeschlossen hat.
Ob die Einstellung des Asylverfahrens zu Recht erfolgte, kann somit dahinstehen.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG).