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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 909/16.A·26.04.2016

Asylklage abgewiesen: Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz bei wirtschaftlicher Migration

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF an und beantragte subsidiären Schutz sowie Einreisesperreaufhebung. Zentrales Problem war, ob wirtschaftliche Notlagen und Selbsttötungsdrohungen Schutzgründe darstellen. Das Verwaltungsgericht hielt weder politische Verfolgung noch Flüchtlings- oder subsidiären Schutz für gegeben und wies die Klage ab. Eine unzureichend belegte Suiziddrohung begründet kein Abschiebungsverbot.

Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Politische Verfolgung i.S. von Art. 16a GG setzt grundsätzlich staatliche Verfolgung voraus; nichtstaatliche Verfolgung wird nur dann dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt, fördert oder nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG erfordert die Darlegung konkreter, den in § 3a, § 3b AsylG genannten Verfolgungshandlungen oder -gründe; bloße wirtschaftliche Not oder familiäre Konflikte genügen hierfür nicht.

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Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Richtlinie 2011/95/EU) setzt stichhaltige Gründe für eine ernsthafte individuelle Gefahr dar, etwa Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt.

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Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG kommt nur bei einer extremen konkreten Gefährdung in Betracht (z.B. sehender Auges drohender sicherer Tod oder schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen), um eine verfassungswidrige Schutzlücke zu vermeiden.

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Behauptungen über Suiziddrohungen begründen ohne substantiierten medizinischen Nachweis einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz keine individuelle Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 5, 7 AufenthG und sind insoweit unbeachtlich, wenn sie nicht durch belastbare Tatsachen belegt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 1 AsylVfG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der 1995 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Mai 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte anschließend einen Asylantrag. Zur Begründung trug er in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt ‑ BAMF) vor, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Eltern seien geschieden und sehr arm, er habe noch sechs Brüder. Der neue Ehemann der Mutter habe ihn, den Kläger, nicht akzeptiert, weswegen er seit 2013 auf der Straße gelebt habe.

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Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Marokko binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2016 Klage erhoben. Der Kläger habe mit Suizid gedroht, wenn er nach Marokko zurückkehren müsse.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 zu verpflichten,

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1. den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,

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2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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3. hilfsweise

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dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,

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4. weiter hilfsweise

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festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

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Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.

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Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177.

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Das hat der Kläger nicht im Ansatz geltend gemacht.

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Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetzes ‑ AsylG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG definiert § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG, mögliche Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgezählt. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Gemessen daran beruft sich der Kläger nicht auf relevante Verfolgungshandlungen, weswegen ihm der geltend gemachte Schutzanspruch nach § 3 AsylG nicht zusteht.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte.

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Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

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Derartige Gefahren sind für den Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Er hat dies auch nicht geltend gemacht.

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Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris.

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Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle seiner Rückkehr nach Marokko nicht ausgesetzt ist. Es mag zutreffen, dass die Familie in wirtschaftlicher Not lebte und lebt. Gefahren für Leib und Leben nach dem beschriebenen Maßstab folgen daraus aber nicht. Soweit der Kläger geltend macht, bei einer Rückkehr nach Marokko werde er sich umbringen, ist eine Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz dadurch nicht im Ansatz dargelegt. Vielmehr handelt es sich nach dem Stand der Darlegungen um eine Drohung, die der Kläger bewusst einsetzt, um seine Ziele zu erreichen, nicht aber um eine Gefährdung mit zielstaatsbezogener Bedeutung.

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Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 ‑ 3 AufenthG rechtmäßig ergangen.

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Die auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.