Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der algerische Kläger stellte Asylantrag, das BAMF lehnte am 4.2.2016 als offensichtlich unbegründet ab und forderte zur Ausreise auf. Er rügte Gefährdung durch Militärdienst, familiäre Umstände und wirtschaftliche Not. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab, weil wirtschaftliche Gründe und Studium keinen Asylgrund darstellen und Wehrdienst regelmäßig keine Verfolgung begründet. Die Kammer folgt den Feststellungen des BAMF (§77 AsylG).
Ausgang: Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid des BAMF als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid ist offensichtlich unbegründet im Sinne des §78 Abs. 1 AsylG, wenn an den tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder der Wunsch, in Deutschland zu studieren, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling.
Das Ableisten von Wehr‑ bzw. Militärdienst in einem Herkunftsstaat begründet regelmäßig keine asylrechtliche Verfolgung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung vorliegen.
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß §77 Abs. 2 AsylG in vollem Umfang auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stützen, wenn diese schlüssig sind.
Bei offensichtlich unbegründeter Klage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. §154 VwGO).
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1996 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte im Januar 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Januar 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat im Dezember 2015 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland studieren.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 24. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 15. März 2016 (7a L 451/16.A) abgelehnt worden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, im Falle einer Rückkehr nach Algerien müsse er dort zum Militärdienst und gegen Islamisten kämpfen; das sei sehr gefährlich. Zudem hätten sich seine Eltern scheiden lassen und er könne bei keinem von ihnen leben. In Algerien gebe es zudem keine Arbeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2016 zu verpflichten,
den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise
dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 451/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 4. Februar 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland studieren, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere ist das Ableisten des Wehrdienstes eine allgemein anerkannte staatsbürgerliche Verpflichtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.