Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 810/14.A·09.11.2014

Asylklage eines marokkanischen Staatsangehörigen wegen wirtschaftlicher Not abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Marokkos. Er hatte im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wirtschaftliche Not und pauschal gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Das Gericht wies die Klage ab, weil weder politische Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden oder Abschiebungsverbote substantiiert dargetan und nach der Erkenntnislage zu Marokko ersichtlich waren. Insbesondere fehlten konkrete Angaben und Nachweise zu behaupteten Erkrankungen; zudem sei die Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit und ggf. medizinische Unterstützung (RAMED) grundsätzlich möglich.

Ausgang: Klage auf Asyl-, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote hinsichtlich Marokko abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Asylanerkennung und Flüchtlingsschutz setzen eine anknüpfende Verfolgung voraus; reine wirtschaftliche Not begründet keinen Schutzstatus.

2

Subsidiärer Schutz erfordert stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat; pauschaler Vortrag genügt nicht.

3

Ein nationales Abschiebungsverbot wegen Krankheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt substantiierten Vortrag zu Art, Schwere und Folgen der Erkrankung sowie zur Behandelbarkeit im Zielstaat voraus.

4

Bei fehlendem weitergehendem Vortrag im Klageverfahren kann das Gericht zur Begründung auf die tragenden Gründe des behördlichen Bescheids nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug nehmen.

5

Die Beurteilung der Schutzvoraussetzungen richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 30 Abs. 2 AsylVfG§ 3 AsylVfG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 6 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der am °. K.    °°°° geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, Araber und islamischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder.

3

Der Kläger verlies nach eigenen Angaben Marokko im Jahr °°°° und hielt sich zunächst in G.          und T.       auf. In G.          habe er in einer Küche sowie als Mechaniker gearbeitet. Einen Asylantrag habe er weder in G.          noch in T.       gestellt. Er habe gehört, dass man in Deutschland Asyl bekommen könne. Am °°. T1.         °°°° sei er dann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier beantragte der Kläger beim C.         G1.   N.         V.   G2.           (im Folgenden: C.         ) am °°. T1.         °°°° die Anerkennung als Asylberechtigter. In der persönlichen Anhörung vom °°. T1.         °°°° gab der Kläger gegenüber dem C.         auf die Frage, warum er Marokko verlassen habe, im Wesentlichen an, er sei arm gewesen und habe nur auf der Straße geschlafen. Seit seinem zweiten Lebensjahr sei er in einem Waisenhaus aufgewachsen; er habe niemanden, der sich um ihn kümmere. Er sei nicht lange in der Schule gewesen und habe keine spezielle Ausbildung. Er könne aber viel machen und sei handwerklich begabt. In F.  B.     habe er in der Fischerei und auch in einer Werkstatt gearbeitet. Außerdem führte der Kläger aus, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe und er Medikamente benötige. Detaillierte Angaben hierzu machte der Kläger auch auf entsprechende Nachfrage im Rahmen der Anhörung nicht. Der Kläger wurde auf den Besuch eines Facharztes verwiesen, wenn er gesundheitliche Befürchtungen hege.

4

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 lehnte das C.         den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Zur Begründung führte das C.         in dem Bescheid im Wesentlichen aus, der Kläger sei aus wirtschaftlicher Not in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger sei daher kein Flüchtling im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Politische Verfolgung habe er in Marokko wegen des hier gestellten Asylantrages nicht zu befürchten. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland sei in Marokko nicht strafbar und werde von den dortigen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Da nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich sei, dass sich der Kläger im Bundesgebiet aufhalte, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Für einen subsidiären Schutzstatus sei nichts vorgetragen worden. Ein „krankheitsbedingtes“ Abschiebungsverbot sei nicht substantiiert dargelegt, sondern nur pauschal behauptet worden. Ein fachärztliches Attest sei bis zur Entscheidung des Bundesamtes nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger im Rückkehrfall in der Lage sei, sein Existenzminimum zu sichern. Nach eigenen Angaben habe der Kläger im eigenen Land sowie in T.       und G.          gearbeitet. Dies spreche dafür, dass er ausreichend lebenstüchtig sei, seinen Lebensunterhalt ‑ zumindest in Höhe des Existenzminimums ‑ durch eigene Arbeit zu bestreiten.

5

Der Kläger hat am 18. Februar 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Eine weitergehende Klage- oder Antragsbegründung ist seitens des Klägers nicht mehr erfolgt.

6

Der Kläger beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, ihn als asylberechtigt in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

8

Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

11

Die 1a. Kammer hat durch Beschluss vom 28. Februar 2014 (1a L 265/14.A) den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.

12

Durch Änderung der Geschäftsverteilung ist die Zuständigkeit für Asylrecht betreffend Personen, die sich auf eine Verfolgung in Marokko berufen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 von der 1a. Kammer auf die 7a. Kammer übergegangen.

13

Durch Beschluss vom 7. Oktober 2014 hat die 7a. Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgelehnt. Durch weiteren Beschluss vom 3. November 2014 ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

14

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2014 und 30. Oktober 2014 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakte des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1a L 265/14.A) sowie der beigezogenen Verfahrensakte der Beklagten (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

18

Die Klage mit dem ‑ entsprechend der aktuellen Rechtslage dahingehend auszulegenden ‑ Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C2.           vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Marokko vorliegt, hat keinen Erfolg.

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des C1.           vom 10. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20

Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des C1.           , denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Mit seiner Begründung entspricht der Bescheid der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts zur Lage im Königreich Marokko.

21

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juni 2013 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Königreich Marokko; International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Marokko (Juni 2013), abrufbar unter www.bamf.de.

22

Ausgehend von dieser Erkenntnislage einerseits und dem klägerischen Vortrag im Asylverfahren andererseits wurde der Kläger in seinem Heimatland nicht politisch verfolgt; auch hat der Kläger als männlicher marokkanischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens künftig keine Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkung der persönlichen Freiheit zu erwarten. Im Klageverfahren ist kein weitergehender Vortrag erfolgt, der gegebenenfalls eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Vor allem hat der Kläger auch mit Blick auf die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) sowie der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Zu seiner angeblich schlechten gesundheitlichen Situation hat der Kläger auch in dem vorliegenden Gerichtsverfahren keine weiteren Angaben mehr gemacht. Das Gericht teilt bei alledem die Einschätzung des C1.           , dass der Kläger in der Lage sein wird, jedenfalls das Existenzminimum in seinem Heimatland durch eigene Arbeit zu bestreiten. Die allgemeine wirtschaftliche Situation hat sich in Marokko in den letzten Jahren weiter stabilisiert. Marokkos Arbeitslosenquote, die lange Anlass zur Sorge gab, ist 2011 vor dem Hintergrund neuer Arbeitsplätze in der Dienstleistungs- und Baubranche kontinuierlich gesunken. Neue Arbeitsplätze wurden vor allem in den städtischen Regionen geschaffen.

23

Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Marokko (Juni 2013), S. 4 und 20; siehe auch Auswärtiges Amt, Länderinformationen‑ Marokko  ‑ Wirtschaft, abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de.

24

Auch die medizinische Versorgung ist in Marokko jedenfalls in den städtischen Regionen grundsätzlich gut entwickelt. Selbst im Fall der nachgewiesenen Mittellosigkeit kann durch eine so genannte „RAMED“-Bescheinigung (Régime d’Assistance médicale pour les économiquement démunis) die Kostenübernahme für Medikamente oder eine stationäre Behandlung durch staatliche Stellen beantragt werden.

25

Vgl. VG München, Beschluss vom 4. Februar 2014 - M 25 S 14.30082 -, juris (RdNr. 20) m.H.a. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat an das Bundesamt vom 4. April 2012; siehe allgemein zur medizinischen Versorgung: IOM, Länderinformationsblatt Marokko (Juni 2013), S. 13 ff.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 der Zivilprozessordnung.