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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 6234/12.A·12.03.2013

Asylantrag Roma aus Serbien: Klage auf Anerkennung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Roma aus Serbien, begehrten Anerkennung als Asylberechtigte; das BAMF lehnte ein weiteres Asylverfahren und Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2–7 AufenthG ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab und folgt der Begründung des BAMF (§77 Abs.2 AsylVfG), da aktuelle Lageberichte keine entscheidungserheblichen Gründe für Umkehr aufzeigen. Die Kläger erschienen nicht zur mündlichen Verhandlung.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen; Abschiebungsverbote nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG setzt die glaubhafte Darlegung konkreter, in den Normen genannten Schutz- oder Härtegründe voraus.

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Das Verwaltungsgericht kann der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung einer Behörde nach § 77 Abs. 2 AsylVfG folgen, solange die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine entscheidungserheblichen Widersprüche aufzeigen.

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Länder- und Lageberichte (z.B. Auswärtiges Amt, SFH-Analysen) ändern eine behördliche Entscheidung nur, wenn sie neue, konkrete Tatsachen oder eine wesentlich andere Gefährdungslage nachweisen.

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Erscheinen der Kläger zur mündlichen Verhandlung kann zu einer Zurückhaltung des Gerichts in zusätzlichen Ausführungen führen; das Gericht braucht nicht über die Behördengründe hinaus zu entscheiden, wenn keine substantiierten Einwendungen vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Die Kläger, Roma aus Serbien, begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem sie bereits in der Vergangenheit erfolglos Asylverfahren durchlaufen haben, stellten sie am 20. November 2012 erneut einen Asylantrag. Zur Begründung gaben sie an, als Roma in Serbien benachteiligt worden zu sein.

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Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Dezember 2012 wurden die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist aufgefordert.

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Die Kläger haben am 28. Dezember 2012 Klage erhoben und zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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1.              die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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2.              die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe ihres Bescheides.

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Zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 2) und die bei der Stadt Gelsenkirchen geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Hefte 3 bis 8).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Dezember 2012, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und sieht von weiteren Ausführungen ab, zumal die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen,

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Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 4. Oktober 2012 „Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien“ sowie Lagebericht Auswärtiges Amt vom 29. Januar 2013 (Stand: Januar 2013),

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zeigen keine Umstände auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.