§ 60 Abs. 7 AufenthG: Kein Abschiebungsverbot wegen psychischer Erkrankung nach Serbien
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG wegen PTBS/Depression und behaupteter Suizidgefahr bei Rückkehr nach Serbien. Das Gericht wies die Verpflichtungsklage ab. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, weil eine wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung nicht beachtlich wahrscheinlich sei und psychische Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelbar seien. Die vorgelegten Atteste genügten zudem nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Diagnosestellung und Begründung der Retraumatisierungs- bzw. Suizidgefahr.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht.
Eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht bereits bei fehlender Heilungsaussicht oder allgemein ungünstiger Krankheitsentwicklung vor, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
Ein Abschiebungsverbot kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine Krankheit im Zielstaat grundsätzlich behandelbar ist, die betroffene Person die Behandlung jedoch aus tatsächlichen oder finanziellen Gründen nicht erreichen kann.
Ärztliche Atteste zur Begründung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote müssen die Diagnosegrundlagen, das konkrete Krankheitsbild, Behandlungsdauer und -häufigkeit, Befunde, Schweregrad sowie den bisherigen Behandlungsverlauf nachvollziehbar darstellen.
Zur Darlegung einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen Retraumatisierung bedarf es einer substantiellen, nachvollziehbaren ärztlichen Darstellung; pauschale oder weitgehend gleichförmige Bescheinigungen genügen hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1960 in Bogovina/Serbien geborene Klägerin ist Angehörige des Volkes der Roma.
Sie reiste erstmals 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes ‑ AuslG a.F. - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. nicht vorliegen. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2002 und vom 15. Oktober 2003 wurden weitere Anträge der Klägerin auf Durchführung eines Asylverfahrens und auf Abänderung der vorhergehenden Bescheide bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. abgelehnt.
Die Klägerin wurde zwischen 2006 und 2010 mehrmals durch den Facharzt für Psychiatrie L. im Hinblick auf ihre Reisefähigkeit amtsärztlich untersucht. Dabei wurde eine Erkrankung im Sinne einer reaktiven Depression diagnostiziert und festgestellt, dass suizidale Tendenzen in Betracht kommen (Bl. 4 der BA Heft 1, Bl. 276 und Bl. 294 der BA Heft 6).
Am 25. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Zur Begründung trug sie vor, ihre Staatsangehörigkeit sei unklar. Recherchen hätten ergeben, dass sie bei keinem serbischen Standesamt registriert sei. Aufgrund der in der Heimat erlebten Traumatisierungen leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Episode. Bei einer Rückführung drohe nach Ansicht ihrer Ärzte eine konkrete Suizidgefahr.
Mit Bescheid vom 21. November 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin vorgelegten Atteste zu vage seien, um nachvollziehbar die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung darzulegen.
Die Klägerin hat am 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung legt sie ein Attest des Praktischen Arztes und Psychotherapeuten N. vom 11. Dezember 2012 vor. Das Attest diagnostiziert eine PTBS und beschreibt als Symptome große Anspannung, massive Schlafstörungen und Gedanken an Selbsttötung. Es führt die Traumatisierung darauf zurück, dass die Klägerin während ihrer Vertreibung aus Serbien 1993 vergewaltigt und in Deutschland Opfer eines Banküberfalls wurde, bei dem ihr Sohn mit einer Pistole am Kopf bedroht worden sei. Im Falle einer Abschiebung werde die Gefahr der Selbsttötung stark zunehmen. Die Klägerin verweist weiter auf die der Ausländerbehörde Gelsenkirchen im dortigen Verfahren überreichten Atteste dieses Arztes:
Ärztliches Attest vom 11. März 2010 (Bl. 5 der BA Heft 1),
Ärztliches Attest vom 29. Oktober 2009 (Bl. 8 der BA Heft 1),
Ärztliches Attest vom 8. Mai 2009 (Bl. 7 der BA Heft 1),
Ärztliches Attest vom 4. November 2008 (Bl. 6 der BA Heft 1),
Ärztliches Attest vom 2. Juli 2008 (Bl. 9 der BA Heft 1),
Ärztliches Attest vom 24. Januar 2008 (Bl. 290 der BA Heft 6)
sowie die Nervenärztliche Bescheinigung vom 2. Juni 2004 und die Nervenärztliche Stellungnahme vom 3. Juli 2003 des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. (Bl. 211 und Bl. 247 der BA Heft 6). Auf den Inhalt dieser Atteste wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Februar 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die herangezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Gelsenkirchen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (BA Hefte 1 bis 6).
Zur mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da die Parteien in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bei Folgeanträgen (§ 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) vorliegen, kann dahinstehen. Das Bundesamt hat zu Gunsten der Klägerin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG,
vgl. zur Auslegung des Antrages BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr. 13 f.
Entsprechende Tatsachen hat sie nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Der Klägerin droht im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland keine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erheblich ist eine Gefahr für die hier in Betracht kommenden Rechtsgüter Leib oder Leben, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine „extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist“.
Diese besondere Intensität der drohenden Gesundheitsschäden folgt aus der Nennung der drei Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verhältnis zwischen diesen drei Rechtsgütern bleibt nur gewahrt, wenn die drohende Gesundheitsbeeinträchtigung einer Gefahr für Leben oder Freiheit vergleichbar ist. Diese Schwelle ist nicht schon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung erreicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A -, juris, Rdnr. 35 m.w.N.
Daher genügt es für das Abschiebungsverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht, wenn „lediglich“ eine Heilung im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Es genügt auch nicht, dass eine ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zu befürchten ist. Eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt nur vor, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden drohen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A -, juris, Rdnr. 31 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, Rdnr. 4.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann erfüllt sein, wenn eine Krankheit im Abschiebungszielstaat zwar grundsätzlich behandelt werden kann, der Betroffene diese Behandlungen aber nicht finanzieren oder aus anderen Gründen nicht erreichen kann.
Vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rdnr. 9.
Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei einer Abschiebung nach Serbien eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht. Ihre Erkrankungen sind dort behandelbar und aus den vorgelegten Attesten ist eine erhebliche Retraumatisierung, die eine Rückkehr nach dem oben dargestellten Maßstab ausschließt, nicht ausreichend nachvollziehbar.
In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von Folgendem aus: Die Klägerin leidet unter einer Belastungsstörung, die sich in Unruhe und Schlafstörungen äußert, und zeigt suizidale Tendenzen. Sie wird wegen dieser Erkrankung seit mehreren Jahren durch den Praktischen Arzt und Psychotherapeuten N. behandelt. Amtsärztliche Untersuchungen durch den Facharzt für Psychiatrie L. im Hinblick auf die Reisefähigkeit der Klägerin in den Jahren 2010, 2008 und 2006 haben zudem eine Erkrankung im Sinne einer reaktiven Depression diagnostiziert und die suizidalen Tendenzen bestätigt.
Diese Erkrankung der Klägerin ist in ihrem Heimatstaat Serbien behandelbar, so dass dort keine erhebliche Verschlechterung im oben dargelegten Sinne droht.
Für diese Frage kommt es auf die Verhältnisse in Serbien an, weil die Klägerin die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist ihren Angaben und den Dokumenten (Personalausweis) zufolge, die sie bei ihrer Erstantragsstellung 1993 vorgelegt hat, in C. /Serbien geboren und besaß die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Auch die Geburtsurkunde ihres Sohnes S. weist die Registrierung in Serbien und als Geburtsort der Klägerin in C. aus. Die Familie hat sich zudem vor der Ausreise in Q1. /Serbien aufgehalten. Hier ist ihre Heimat zu sehen. Aufgrund des aktuellen serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sind Staatsangehörige aus der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Serbien automatisch serbische Staatsangehörige.
Vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Serbien sowie die Ausführungen des VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 3 B 37/12 -, juris, Rdnr. 19.
Diese Staatsangehörigkeit besteht unabhängig davon, ob ihr bisher ein entsprechender Nationalpass ausgestellt worden ist. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang betreffen nicht die Staatsangehörigkeit an sich, sondern die Frage, ob eine Rückführung tatsächlich möglich ist, weil diese die Mitwirkung des aufnehmenden Staates voraussetzt.
Die o.g. Erkrankungen, von denen die Kammer ausgeht, der Klägerin sind in Serbien behandelbar. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind psychische Erkrankungen, darunter auch Depressionen und Belastungsstörungen, in Serbien sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelbar.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Januar 2013, S. 23.
Die Versorgung ist für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter zum Beispiel registrierte Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, grundsätzlich kostenfrei.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Januar 2013, S. 21; Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 4. Oktober 2012 bzgl. des Zugangs Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, S. 2 ff.
Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin sich in Serbien registrieren kann, um Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen. Der serbische Staat hat inzwischen Anstrengungen unternommen, um den Zugang zum Gesundheitswesen für Roma zu vereinfachen. So soll ein neues Gesetz die Erlangung einer Geburtsurkunde, die Grundlage für die Erlangung weiterer Dokumente ist, stark vereinfachen.
Vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 4. Oktober 2012 bzgl. des Zugangs Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, S. 5.
Entsprechende Dokumente wie serbische Pässe oder von den konsularischen Vertretungen Serbiens in Deutschland ausgestellte Reiseausweise werden in der Regel im Rahmen des Rückführungsverfahrens beschafft, da eine Einreise ohne reguläre serbische Dokumente nach den verfügbaren Erkenntnissen nicht möglich ist,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Januar 2013, S. 19, 25.
Mit diesen Dokumenten hat die Klägerin anschließend die Möglichkeit, sich zu registrieren und Leistungen der Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen.
Die Frage, ob der Klägerin eine Rückkehr nach Serbien wegen der dort erlittenen Erlebnisse, die Ursache der psychischen Erkrankung sein sollen, zumutbar ist, oder ob sie einer erheblichen Retraumatisierung ausgesetzt sein könnte, die eine Rückkehr nach dem oben dargestellten Maßstab ausschließt, stellt sich für die Kammer nicht. In den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren und bei der Ausländerbehörde vorgelegten Attesten ist die Gefahr einer solchen Traumatisierung nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Eine Beweiserhebung war daher nicht geboten.
Soweit der behandelnde Arzt N. in den Attesten eine PTBS diagnostiziert, die durch traumatische Erlebnisse im ehemaligen Jugoslawien einerseits und den erlebten Banküberfall in Deutschland andererseits verursacht worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es fehlt in den Attesten insoweit durchgehend an den notwendigen Voraussetzungen einer entsprechenden Diagnose, die den Standards der internationalen Klassifizierung (ICD 10) der Krankheiten standhalten kann. Das gilt gerade angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder, mit denen Störungen in Form der PTBS auftreten können und der damit verbundenen Unsicherheit der Diagnosestellung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss das ärztliche Attest insbesondere nachvollziehbar erläutern, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es muss zudem Angaben über die Dauer und Häufigkeit der ärztlichen Behandlung enthalten und darlegen, ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird die Diagnose auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rdnr. 15 ff.
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Atteste nicht. Die Atteste des Praktischen Arztes und Psychotherapeuten N. erstrecken sich über einen Zeitraum von fast fünf Jahren. Dennoch enthalten sie so gut wie keine Angaben zum Behandlungsverlauf. Die der PTBS zugrunde liegenden Erlebnisse werden lediglich wiedergegeben, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angaben der Klägerin auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft wurden, bevor sie der Diagnose zugrunde gelegt wurden. Die Atteste stützen die Diagnose einer PTBS darauf, dass die Klägerin im Jahr 1993 während ihrer Vertreibung aus Serbien vergewaltigt und Opfer eines Banküberfalls in Deutschland wurde, bei dem Sohn Pistole an den Kopf gehalten wurde. Beide Ereignisse finden keine Stütze im bisherigen Vortrag oder in anderen Quellen. In den ersten beiden Asylverfahren im Jahr 1993 und 2001 hat die Klägerin die Vergewaltigung nicht vorgetragen, ohne dass das Attest dafür Gründe darlegt. Der Banküberfall, den die Klägerin miterlebt hat, ist Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1998 (Az. 25 (18/98) bzw. 57 Js 299/98) gewesen. Aus dem Urteil und den polizeilichen Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem damaligen Mann und ihrem älteren Sohn während des Überfalls in der Bank anwesend war. Eine unmittelbare Bedrohung ihres Sohnes lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Die Atteste sind zudem weitgehend gleich formuliert und ermöglichen es daher nicht, das konkrete Krankheitsbild, Veränderungen des Zustands der Klägerin über die Zeit sowie den aktuellen Gesundheitszustand nachzuvollziehen.
Auch aus den von der Ausländerbehörde H. eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen ist keine Gefahr einer erheblichen Retraumatisierung der Klägerin in Serbien ausreichend nachvollziehbar. Diese Stellungnahmen sind nicht aktuell; die letzte des Facharztes für Psychiatrie L. stammt vom 29. März 2010 und ist damit etwa drei Jahre alt. Die Stellungnahmen beziehen sich in erster Linie auf die Reisefähigkeit der Klägerin und die Vorkehrungen, die im Falle einer Abschiebung zu treffen wären. Zudem gehen sie nicht auf die der Erkrankung der Klägerin zugrunde liegenden Ereignisse ein, wie es nach den oben dargelegten Anforderungen erforderlich wäre.
Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, einer Minderheit in Serbien. Wegen der allgemeinen Lage für Minderheiten in Serbien wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2012 (S. 8) Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die folgenden Erkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind:
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Januar 2013; Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 4. Oktober 2012 bzgl. des Zugangs Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien.
Danach sind die Lebensbedingungen für Roma in Serbien weiterhin hart und sicherlich nicht zufriedenstellend, aber nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu erfüllen.
Ob die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen derzeit reisefähig ist, ist von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Unabhängig davon wird sich der aufenthaltsrechtliche Status der Klägerin in Kürze voraussichtlich dadurch verändern, dass für ihren im August 1998 geborenen Sohn B. in wenigen Monaten (abgesehen vom Vorliegen eines serbischen Passes) die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG vorliegen dürften. Für die Klägerin könnte daran anknüpfend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.