Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, serbischer Roma, begehrte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht hält den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für rechtmäßig und weist die Klage ab. Es sieht keinen individuellen Verfolgungsnachweis oder ein für alle Gruppenmitglieder ableitbares Risiko durch nichtstaatliche Akteure. Die allgemeine Notlage der Roma in Serbien begründet keinen Anspruch auf Schutz.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) setzt glaubhaft darzulegende individuelle Verfolgungsgründe voraus; bloße Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Gruppe reicht nicht aus.
Ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG ist nur zu bejahen, wenn konkrete, für den Einzelfall relevante Gefahren für Leib, Leben oder individuelle Freiheit dargelegt werden.
Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure müssen die Handlungen gegen die Gruppe derart intensiv und zahlreich sein, dass jedes einzelne Mitglied daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Benachteiligung einer ethnischen Minderheit im Herkunftsland begründet allein keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Das Gericht kann sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die ausführlichen, überzeugenden Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Bescheids stützen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1988 geborene Kläger, serbische Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma, hielt sich 1992 bis 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet auf. Die Familie wurde 2004 in ihre Heimat abgeschoben.
Im Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt F. , die damals ausgesprochene Ausweisung zu befristen, was im Februar 2010 erfolgte. Im Oktober 2010 meldete er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau erneut als Asylbewerber und gab an, in Vranje als Angehöriger der Volksgruppe der Roma erheblich benachteiligt und von der Polizei belästigt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 18. November 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt und die allgemein schlechte Situation der Roma in Serbien.
Der Kläger beantragt,
ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 3).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei seiner Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 3 - 5).
Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
Vgl. Sächs. OVG, Urt. Vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. Vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.
Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010 (dort S. 5 ff), die sie sich zu eigen macht.
Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Der Kläger hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht. Die von ihm behaupteten polizeilichen Maßnahmen bei der Schließung seines Marktstandes lassen solche nicht erkennen.
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.