Klage gegen Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Asylverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die serbischen Kläger rügten die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das BAMF als offensichtlich unbegründet. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab und schloss sich der Begründung des Bescheids an (§77 Abs.2 AsylVfG). Entscheidend war, dass in Serbien eine grundsätzlich zugängliche medizinische Versorgung besteht und die vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden kein Abschiebungsverbot begründen. Die Kläger tragen die Kosten; Gerichtskosten entfallen.
Ausgang: Klage gegen BAMF-Ablehnung als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten, Gerichtskosten entfallen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn aus den Akten ergibt, dass für die geltend gemachten Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken im Herkunftsstaat grundsätzlich adäquate Versorgung beziehungsweise Schutz besteht.
Die bloße Behauptung gesundheitlicher Beschwerden genügt nicht zur Begründung eines Abschiebungsverbots, wenn nicht substantiiert dargelegt und belegt wird, dass im Herkunftsland keine wirksame medizinische Versorgung verfügbar ist oder diese de facto unzugänglich wäre.
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Asylentscheidungen kann das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG den überzeugenden Darlegungen und Gründen des Bundesamtes folgen, soweit diese nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft sind.
Die Kostenentscheidung in Asylverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des AsylVfG; Gerichtskosten können nach § 83b AsylVfG entfallen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1965 (Kläger zu 1.) und 1964 (Klägerin zu 2.) geborenen Kläger sind Staatsangehörige aus Serbien. Sie führten hier bereits 1991 für sich und ihre vier damals minderjährigen Kinder ein Asylverfahren durch und kehrten nach rechtskräftigem Abschluss 2003 in ihre Heimat zurück. Im Oktober 2012 meldeten sie sich erneut als Asylbewerber und wiesen zur Begründung auf gesundheitliche Beschwerden (Bandscheibenschäden) hin, die in Serbien jeweils mit Spritzen behandelt worden seien.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge beider Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben.
Am 20. November 2012 haben die Kläger, die geltend machen, der Bescheid sei ihnen vom Hausmeister erst am 13. November 2012 übergeben worden, Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss vom 22. November 2012 abgelehnt worden (7a L 1469/12.A).
Die Kläger verweisen auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt und machen darüber hinaus psychische Beschwerden geltend. Hierüber haben sie gegenüber der Ausländerbehörde jeweils Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom 29. Januar 2013 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass beide Kläger dort am 25. Januar 2013 zur Erstvorstellung kamen und über gesundheitliche Beschwerden, wie etwa Schlafstörungen, im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen im ehemaligen Jugoslawien berichtet hätten. Wegen erheblicher sprachlicher Probleme sei die erforderliche differentialdiagnostische Abklärung erschwert bzw. nur eingeschränkt möglich gewesen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe ihres Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Gelsenkirchen geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Hefte 1 ‑ 3).
Zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die mangels Nachweises einer formgerechten Zustellung zulässig ist (vgl. § 8 des Landeszustellungsgesetzes NRW), ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 29. Oktober 2012, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Zusammenfassend ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien weiterhin verbessert hat und sämtliche von den Klägern vorgetragenen Beschwerden/Krankheiten, auch psychische Störungen, dort behandelbar sind. Das Gesundheitssystem ist für die in Serbien registrierten Kläger grundsätzlich - bei Mittellosigkeit kostenfrei - zugänglich.
Vgl. aus jüngster Zeit z.B. Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 4. Oktober 2012 „ Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien“ sowie den letzten Lagebericht Auswärtigen Amtes vom 29. Januar 2013 (Stand: Januar 2013).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.