Feststellung eines Abschiebungsverbots (§60 Abs.7 AufenthG) wegen Suizidgefahr
KI-Zusammenfassung
Der serbische Kläger (Roma) wurde vom Bundesamt als asylunbegründet abgelehnt. Das Gericht hob den Bescheid teilweise auf und stellte ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG fest, weil fachärztliche Befunde eine erhebliche Suizidgefahr und gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Rückkehr ergeben. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG zu Gunsten des Klägers festgestellt, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG liegt vor, wenn für den Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Bei der Prognosemaßstäblichkeit ist auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen; die Gefährdung muss individuell bestimmt und landesweit gegeben sein.
Psychische Erkrankungen können ein Abschiebungsverbot begründen, wenn fachärztliche Feststellungen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine konkrete Suizidgefahr bei Rückkehr belegen.
Die allgemeine Annahme, dass im Herkunftsstaat neuropsychiatrische Behandlung möglich ist, kann durch überzeugende individuelle fachärztliche Befunde entkräftet werden, insbesondere bei verminderter Stressresistenz und fehlender Rückkehrfähigkeit.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Serbien vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, zugehörig dem Volk der Roma, reiste im September 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern, den Klägern des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ‑ 7a K 5134/10.A -, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland. Am 23. September 2010 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und führte zur Begründung bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen aus, das Romaviertel, in dem seine Familie gelebt habe, sei von maskierten Zivilisten überfallen worden.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Frist aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht.
Am 29. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen gegenüber dem Bundesamt hingewiesen. Darüber hinaus trägt er vor, psychisch erkrankt zu sein. Hierzu verweist er auf eine ärztliche Bescheinigung des Stefanos T. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen, vom 3. März 2011, zwei fachärztliche Bescheinigungen des M. -Klinikums E. , Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 16. Februar 2012 und 5. November 2012 sowie eine Stellungnahme der Fachärztin beim Kreis V. , Dr. X. . Zusammengefasst ergibt sich hieraus, dass der Kläger an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer durch die Vorfälle im Heimatland ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie Spannungskopfschmerzen leidet. Er begab sich seit Februar 2011 in die Behandlung des Neurologe und Psychiaters T. , der ihn wegen der dringend notwendigen Psychotherapie an das M. -Klinikum verwies. Dort stellte sich der Kläger erstmals im Januar 2012 vor und begann im März 2012 eine psychotherapeutische Behandlung in serbischer Sprache. Das M. -Klinikum kommt in seiner Bescheinigung vom 5. November 2012 zu der Prognose, im Falle einer erzwungenen Rückkehr sei von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Klägers auszugehen. Maßgeblich für diese Einschätzung sei das individuelle Störungsbild des Klägers. Die Gesundheitsstörung ergebe sich bei ihm aus der vorliegenden Traumastörung sowie der komorbiden depressiven Symptomatik und der Angststörung. Hieraus resultierten insbesondere eine verminderte Stressresistenz und eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit. Dies bedeute, dass der Kläger in Stresssituationen nicht mehr in der Lage sein werde, die Realität angemessen einzuschätzen sowie rationale Entscheidungen zu treffen. Es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu starken Gefühlsausbrüchen, insbesondere einer Zunahme der dissoziativen und intrusiven Symptomatik wie auch der Angstsymptomatik und damit unkontrollierbaren Handlungsimpulsen etc. kommen. Bei einer Abschiebung sei die Wahrscheinlichkeit akuter suizidaler Impulse bei dem Kläger stark erhöht. Der Kläger sei daher aus fachärztlicher Sicht als nicht reise- und rückkehrfähig einzuschätzen. Diese Einschätzung wird von dem Facharzt T. sowie der Fachärztin des Kreises V. geteilt. Der Kläger benötige zur Stabilisierung weiterhin eine traumaspezifische ambulante Psychotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die o.g. ärztlichen Bescheinigung verwiesen (Blatt 67, 82, 113 ff. und 142 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Erkrankungen des Klägers in seiner Heimat für behandelbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) und die beigezogene Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakte Heft 2).
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2010 ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten unter teilweiser Abänderung von Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG feststellt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
Der Kläger hat jedoch eine Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist im Ansatz der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Eine konkrete Gefahr für diesen Ausländer erfordert außerdem eine auf den Einzelfall bezogene individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation, die zudem landesweit gegeben sein muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2006 ‑ 4 A 4702/04.A ‑.
Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris;vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist".
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern und die konkrete Gefahr eines Suizids bestehen wird.
In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Kläger an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer durch die Vorfälle im Heimatland ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie Spannungskopfschmerzen leidet. Zudem besteht bei ihm im Falle der Rückführung nach Serbien die erhebliche Gefahr eines Suizids. Diese Einschätzung beruht auf den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bescheinigungen des Facharztes T. , der Amtsärztin des Kreises V. sowie des M. -Klinikums.
Aufgrund der überzeugenden fachärztlichen Stellungnahmen ist das Gericht davon überzeugt, dass im Falle der Rückkehr des Klägers nach Serbien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gravierende Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes eintreten würde. Zwar geht das Gericht mit der ganz herrschenden Rechtsprechung generell davon aus, dass psychische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Traumata und posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich in Serbien neuropsychiatrische behandelt werden können. Nach Einschätzung des M1. -Klinikums wird diese Möglichkeit im individuellen Fall des Klägers jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner verminderten Stressresistenz und seiner herabgesetzten Steuerungsfähigkeit nicht greifen. Vielmehr werde es bei dem Kläger zu starken Gefühlsausbrüchen und intrusiven Handlungsimpulsen sowie akuter suizidaler Impulse kommen. Das Gericht schließt sich daher insbesondere aufgrund der konkreten Suizidgefahr der fachärztlichen Einschätzung des M. -Klinikums, der Kläger sei nicht rückkehrfähig, an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.