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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4946/14.A·26.11.2014

Aufhebung des Unzulässigkeits‑ und Überstellungsbescheids nach Dublin III; Selbsteintritt geboten

Öffentliches RechtAsylrechtDublinrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, ägyptische Staatsangehörige, klagten gegen einen Unzulässigkeits‑ und Abschiebungsbescheid des Bundesamtes, nachdem zuvor in Italien ein Asylantrag gestellt worden war. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und verpflichtete das Bundesamt zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin‑III, weil die Voraussetzungen (u.a. besondere Schutzbedürftigkeit und systemische Mängel) vorlagen. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeits‑ und Überstellungsbescheid stattgegeben; Bescheid aufgehoben und Selbsteintritt nach Art.17 Dublin‑III angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllen die Voraussetzungen des Selbsteintritts nach Art. 17 der Dublin‑III‑Verordnung (z. B. systemische Mängel im Aufnahmesystem oder besondere Schutzbedürftigkeit), ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Asylverfahren inhaltlich selbst durchzuführen; ihr Ermessen ist in diesem Fall auf null reduziert.

2

Eine Anfechtungsklage gegen einen Unzulässigkeits‑ oder Überstellungsbescheid nach §§ 27a, 34a AsylVfG ist zulässig, wenn mit der Aufhebung des Bescheids die gesetzliche Verpflichtung der Behörde zur Durchführung des Asylverfahrens begründet wird.

3

Die unterbliebene oder nicht hinreichend beantwortete Kommunikation des ersuchten Mitgliedstaats entbindet die aufnehmende Behörde nicht ohne Weiteres von der Pflicht, zu prüfen, ob ein Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin‑III geboten ist.

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Bei Obsiegen des Klägers in einem Anfechtungsverfahren sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Behörde aufzuerlegen; Gerichtskosten können nach § 83b AsylVfG entfallen, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 27a, 34a AsylVfG§ 31, 24 AsylVfG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

2

Die Kläger, ägyptische Staatsangehörige, haben bereits am 21. August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, nachdem sie sich zuvor ein Jahr in Italien aufgehalten haben. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 2014 abgelehnt; die Kläger wurden im April 2014 nach Italien überstellt. Am 4. August 2014 reisten die Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und beantragten Asyl. Zur Begründung trugen sie vor, in Italien keine ausreichende stattliche Unterstützung erhalten zu haben. Die Klägerin zu 3. leide an Epilepsie. Hierzu überreichten die Kläger einen vorläufigen Arztbericht des Klinikums E.        vom 15. April 2014. Eine ärztliche Behandlung sei in Italien nicht erfolgt.

3

Am 29. September 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach Italien. Dieses wurde nicht beantwortet.

4

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, da die Kläger dort bereits einen Asylantrag gestellt hätten und ein Wiederaufnahmegesuch beim Innenministerium Italiens nicht beantwortet worden sei. Besondere humanitäre Gründe, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht erkennbar.

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Am 7. November 2014 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Italien leide unter systemischen Mängeln. Dies gelte für sie als Familie mit minderjährigen Kindern in besonderem Maße. Zudem sei die Epilepsie der Klägerin zu 3. nicht behandelt worden.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält systemische Mängel im Flüchtlingsaufnahmeverfahren in Italien für nicht gegeben.

11

Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien angeordnet (7a L 1719/14.A).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die am Begehren der Kläger orientierte Antragsauslegung (vgl. § 88 VwGO) ergibt, dass ihr wörtlich auch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichteter Antrag als Anfechtungsklage zu verstehen ist. Diese ist gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 27a, 34a des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ zulässig und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2014 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.

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So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ‑ 25 K 8830/13.A ‑, InfAuslR 2014, 159 ff.; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rdnr. 18.

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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ‑ Dublin III-VO ‑ Gebrauch macht und ihren Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit auf null reduziert.

19

Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 17. November 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren -7a L 1719/14.A-.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.