Klage auf weiteres Asylverfahren und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland geborene Kläger (serb. Staatsangehöriger, Roma) begehrte ein weiteres Asylverfahren und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Es fehlten substantiierte, individuelle Darlegungen schutzrelevanter Gefährdungen; allgemeine Nachteile der Roma in Serbien reichen nicht aus. Die Kammer machte die Begründung des Bundesamtes zu Eigen.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten in der Sache abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG setzt substantiierte, persönliche Darlegungen des Ausländers zu individuellen Gefährdungsgründen voraus.
Allgemeine wirtschaftliche Notlagen oder Benachteiligungen einer ethnischen Gruppe im Herkunftsstaat begründen nicht ohne Weiteres Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingseigenschaft nach Art. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind neben den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 71 AsylVfG tatsächliche, in der Sache tragfähige Schutzgründe darzulegen; fehlen diese, ist der Antrag in der Sache abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung auch ohne das Erscheinen der Parteien entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann sich auf die Begründung einer vorausgegangenen Behördenentscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylVfG beziehen und diese als Grundlage der Entscheidung zu eigen machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1995 in F. geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, wurde im März 2010 von seinem Vater, Kläger des Verfahrens 7a K 4769/10.A - erneut - als Asylbewerber gemeldet, wobei der Vater angab, seit seiner Ersteinreise im Jahre 1990 nicht in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, sondern sich im Wechsel in Norwegen und Schweden sowie zuletzt in Belgien aufgehalten zu haben. Seine Kinder seien sämtlich in Deutschland geboren; seine Eltern inzwischen hier gestorben. Er sei hier verwurzelt und habe niemanden mehr in Serbien.
Mit Bescheid vom 9. September 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2005 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ab.
Der Vater des Klägers hat am 22. September 2010 für diesen Klage erhoben. Zur Begründung hat der Vater sich darauf berufen, seine schwer an Krebs erkrankte Ehefrau zu versorgen und die Kinder, u.a. den Kläger, zu betreuen. - Die Mutter des Klägers ist im Februar 2011 verstorben.
Zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2011 ist niemand erschienen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2010 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und
2. die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2005 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt F. geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 3).
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 9. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. Eigene Gründe, die einer Rückführung in die Heimat entgegenstehen könnten, hat der Vater für den Kläger nicht geltend gemacht.
Die Kammer nimmt daher zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. September 2010, die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat; auch wird der Kläger, der in Deutschland geboren ist, mit besonderen Umstellungsschwierigkeiten zu kämpfen haben. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).