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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4769/10.A·16.06.2011

Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der serbische Roma-Kläger beantragte ein weiteres Asylverfahren sowie die Feststellung von Abschiebungs­verboten. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes vom 8.9.2010. Kein Anspruch auf Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder Abschiebungsverbot wurde festgestellt; die allgemeine Lage der Roma in Serbien genügte nicht als Schutzgrund. Die Kostenentscheidung folgt §83b AsylVfG.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Bescheid des Bundesamtes bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt konkrete, individuelle Verfolgungsgründe oder Gefährdungen im Herkunftsland voraus und kann nicht allein aus allgemeiner Notlage abgeleitet werden.

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Die allgemeine wirtschaftliche Notlage oder strukturelle Benachteiligung einer ethnischen Gruppe (z. B. Roma) begründet ohne konkrete individuelle Gefährdung keinen Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG.

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Das Verwaltungsgericht kann die inhaltlichen Erwägungen der zuständigen Behörde übernehmen, wenn diese ihre Entscheidung substantiiert begründet hat (§77 Abs.2 AsylVfG).

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Bei ordnungsgemäßer Ladung kann das Gericht auch ohne persönliches Erscheinen der Beteiligten verhandeln und entscheiden (§102 Abs.2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung in Asylverfahren richtet sich nach §83b AsylVfG; in bestimmten Fällen werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1–6 AuslG a.F.§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1–3 VwVfG§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1967 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, meldete sich im März 2010 gemeinsam mit seinem Sohn E. , Kläger des Verfahrens 7a K 4770/10.A - erneut - als Asylbewerber, wobei er angab, seit seiner Ersteinreise im Jahre 1990 nicht in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, sondern sich im Wechsel in Norwegen und Schweden sowie zuletzt in Belgien aufgehalten zu haben. Seine Kinder seien sämtlich in Deutschland geboren; seine Eltern inzwischen hier gestorben. Er sei hier verwurzelt und habe niemanden mehr in Serbien.

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Mit Bescheid vom 8. September 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2005 hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 - 6 AuslG a.F. ab.

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Der Kläger hat am 22. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, seine schwer an Krebs erkrankte Ehefrau zu versorgen und die Kinder zu betreuen. - Die Ehefrau des Klägers ist im Februar 2011 verstorben.

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Zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2011 ist der Kläger nicht erschienen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2010 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und

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2. die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2005 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 4).

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 8. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.

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Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2010, die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -.

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Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat; auch wird der Kläger nach langer Abwesenheit mit Wiedereingliederungsschierigkeiten zu kämpfen haben. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).