Klage gegen Ablehnung des Asylantrags einer Roma aus Serbien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, beantragte erneut Asyl; das Bundesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die Ablehnung für rechtmäßig und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass keine individuelle Verfolgungsgefahr oder ein Abschiebungsverbot vorliegt und gesundheitliche Vorbringen nicht substantiiert belegt sind.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Asylbescheids genügt es, wenn das Gericht nach § 77 AsylVfG im maßgeblichen Zeitpunkt von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt ist und sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde stützen kann.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) erfordert konkrete Anhaltspunkte für Verfolgung wegen der in der Norm genannten Gründe; bloße allgemeine Benachteiligungen genügen nicht.
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure löst Schutzwirkung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur aus, wenn Übergriffe derart intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der betroffenen Gruppe daraus eine konkrete Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
Ein nationales Abschiebungsverbot wegen Krankheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG) setzt substantiiert vorgetragene und belegt darstellbare medizinische Gründe voraus; unbelegte Heilungs- oder Behandlungsbedarfe begründen ein Abschiebungsverbot nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1986 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, hat bereits in der Vergangenheit Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen und kehrte nach deren unanfechtbarer Ablehnung nach Serbien zurück. Im Juni 2010 reiste sie gemeinsam mit ihrer Tochter, der Klägerin des Verfahrens 7 a K 4607/10.A, erneut in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahren. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe in ihrem Heimatland viel Streit mit ihrem Lebensgefährten gehabt. Zudem sei sie während ihres vorangegangenen Aufenthalts in der Bundesrepublik bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. In Serbien habe keine Möglichkeit bestanden, sich weiter behandeln zu lassen. Unterlagen hierzu legte sie nicht vor. Zudem wies die Klägerin auf die schlechten Lebensbedingungen für Roma in Serbien hin.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
Die Klägerin hat am 20. Oktober 2010 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen (Beiakte Hefte 2).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.
Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie sich zu eigen macht.
Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.
Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Oktober 2010, die sie sich zu eigen macht.
Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Die zunächst vorgetragenen gesundheitlichen Probleme, die eine Behandlung im Bundesgebiet erfordern sollten, hat die Klägerin in keiner Weise belegt.
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.