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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4677/10.A·24.05.2011

Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der serbische Kläger (Roma) beantragte Asyl; das Bundesamt lehnte den Antrag am 7.9.2010 als offensichtlich unbegründet ab und forderte die Ausreise. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß §60 Abs.2–7 AufenthG. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab, weil keine substantiierten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahrenlage vorgetragen wurden. Das Gericht stützte sich auf die Begründung des Bundesamtes; der Kläger trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Klage des Asylbewerbers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2–7 AufenthG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass bei Rückkehr eine individuelle und erhebliche Gefahrenlage besteht.

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Allgemeine oder unsubstantiierte Angaben zu familiären Schwierigkeiten genügen nicht zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Das Gericht kann sich in Asylverfahren auf die Begründung der vorinstanzlichen Verwaltungsentscheidung berufen und diese gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu seinen Entscheidungsgründen machen.

4

Die Kostenentscheidung im Asylverfahren richtet sich nach § 83b AsylVfG; das Gericht kann dem Unterlegenen die Verfahrenskosten auferlegen, wobei nach § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 2 - 7§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 83b AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1987 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, meldete sich - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin - im April 2010 als Asylbewerber. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. September 2010 im Wesentlichen an, er sei mit einem Autobus auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist; in seiner Heimat habe er in Vranje gewohnt und dort Schwierigkeiten mit seiner Familie und der seiner Lebensgefährtin gehabt. Die Eltern seien gegen die Verbindung gewesen. Er habe in seiner Heimat nach dem Schulbesuch ein Studium angefangen, dieses aber nach Auslaufen der finanziellen Unterstützung aufgeben müssen und sei anschließend als Fahrer tätig gewesen.

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Mit Bescheid vom 7. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG seien nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.

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Der Kläger hat am 17. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er den Vortrag der Anhörung vor dem Bundesamt und führt ergänzend an: Seine Lebensgefährtin, mit der er seit 14. März 2011 ein gemeinsames Kind habe, habe von ihren Eltern für 20.000 EUR verheiratet werden sollen. Von Behörden hätten sie keinerlei Hilfe erlangen können.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Landrat des Kreises Unna geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-2).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 7. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.

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Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2010 (dort S. 4 - 5), die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der vor seiner Ausreise in Serbien berufstätig war, nicht in der Lage sein wird, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die unsubstantiierte Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe sich wegen der familiären Schwierigkeiten um behördliche Hilfe bemüht, diese aber nicht erlangen können, ist nicht geeignet, eine erhebliche Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG darzutun.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).