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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4676/13.A·31.03.2015

Aufhebung BAMF‑Bescheid: Überstellung nach Italien ohne Rückversicherung unzulässig

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder wehrten sich gegen den Bescheid des BAMF vom 17.09.2013, mit dem Asyl abgelehnt und Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Das VG Gelsenkirchen gab der Anfechtungsklage statt und hob den Bescheid auf. Entscheidend war, dass das BAMF keine konkrete Rückversicherung über ausreichende Unterbringung und Versorgung in Italien eingeholt hatte, wie vom EGMR in Tarakhel gefordert. Folge ist die Verpflichtung des BAMF zur inhaltlichen Durchführung des Asylverfahrens.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen BAMF‑Bescheid erfolgreich; Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Italien

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage gegen isolierte Entscheidungen des Bundesamtes nach §§ 26a, 34a AsylVfG ist zulässig; die Aufhebung der isolierten Entscheidung verpflichtet das Bundesamt zur Fortführung des Asylverfahrens (§§ 31, 24 AsylVfG).

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Erfolgt in einem Aufnahmestaat die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, sind die Regelungen der Dublin‑Verordnung auf eine Überstellung nicht anwendbar.

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Vor einer Überstellung nach Italien sind bei besonders schutzbedürftigen Personen konkrete Rückversicherungen des Aufnahmestaates über ausreichende Unterbringung und Versorgung einzuholen; fehlt eine solche Rückversicherung, ist eine Überstellung unzulässig (maßgeblich auch EGMR, Tarakhel).

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Bei Dublin‑Entscheidungen ist die Prüfung des effektiven Zugangs zum Asylverfahren und zur erforderlichen medizinischen Versorgung Teil der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung.

Relevante Normen
§ AsylVfG §§ 26a, 34a, Dublin-VO§ GG Art. 16a§ 101 Abs. 2 VwGO§ 26a, 34a AsylVfG§ 31 AsylVfG§ 24 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1., ägyptische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit, reiste im August 2012 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2. - 4., und ihrem Ehemann, Kläger des Verfahrens 7a K 4677/13.A, in die Bundesrepublik ein und beantragten hier Asyl. Dabei gaben sie an, 2011 nach Italien gereist zu sein und dort ein Asylverfahren durchgeführt zu haben. Man habe ihnen gestattet, dort fünf Jahre zu bleiben. Allerdings hätten sie bereits nach vier Monaten das Heim verlassen müssen und seien obdachlos gewesen. Ihre Tochter, die Klägerin zu 2., leide an einer eingeschränkten Nierenfunktion und bedürfe ärztlicher Behandlung, die ihr nicht gewährt worden sei.

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Im August 2012 übersandte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach Italien. Das Innenministerium Italiens teilte unter dem 27. August 2012 mit, dass der Familie der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention zuerkannt worden sei, weshalb die Regeln der Dublin-Verordnung nicht anwendbar seien.

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Mit Bescheid vom 17. September 2013 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

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Am 27. September 2013 haben die Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Italien leide unter systemischen Mängeln. Daher habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.

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Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 (7a L 1318/13.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2. des Bescheides vom 17. September 2013 angeordnet.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält systemische Mängel im Flüchtlingsaufnahmeverfahren in Italien für nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -), ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 26a, 34a des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ zulässig und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2013 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.

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So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ‑ 25 K 8830/13.A ‑, InfAuslR 2014, 159 ff.; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rdnr. 18.

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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

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Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2014 in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1318/13.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 4. November 2014 ‑ Case of Tarakhel vs. Switzerland ‑ die Notwendigkeit, im Einzelfall bei besonders schutzwürdigen Personen vor einer Überstellung nach Italien eine Rückversicherung des italienischen Staates über die ausreichende Versorgung und Unterbringung einzuholen, betont. Eine solche hat die Beklagte nicht eingeholt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.