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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4607/10.A·13.03.2012

Asylklage einer minderjährigen Roma aus Serbien wegen Nichtanerkennung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin, serbische Roma, beantragte Asyl; das Bundesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht hält die Rückkehr nach Serbien im maßgeblichen Zeitpunkt für hinreichend sicher und sieht keine individuelle Verfolgungsgefahr. Insbesondere genügten allgemeine Benachteiligungen der Roma nicht für Schutzrechte; auch Gefährdungen durch nichtstaatliche Akteure sind nicht dargelegt.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG/§ 60 Abs.1 AufenthG setzt die überzeugende Darlegung einer individuellen Verfolgungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt voraus.

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Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure rechtfertigt Schutzleistungen nur, wenn die gegen die Gruppe gerichteten Handlungen so intensiv und zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit folgt.

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Allgemeine soziale oder wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen Minderheit begründen allein keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder ein Abschiebungsverbot.

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Bei der gerichtlichen Prüfung kann das Verwaltungsgericht die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Bescheids übernehmen und sich hierauf stützen (vgl. § 77 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die minderjährige Klägerin, serbische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Roma, reiste im Juni 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Klägerin des Verfahrens 7 a K 4739/10.A, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Juni 2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Mutter der Klägerin trug vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, um ihrer Tochter ein besseres Leben bieten zu können. Ihre Lebenssituation als Roma in Serbien sei sehr schwierig.

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Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.

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Die Klägerin hat am 12. Oktober 2010 Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote zu Gunsten der Klägerin gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.

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Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.

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Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.

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Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.

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Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Oktober 2010, die sie sich zu eigen macht.

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Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Die Klägerin hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht.

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Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat.

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Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010).

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Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.