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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4527/10.A·24.05.2011

Asylklage minderjähriger Roma aus Serbien abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährigen Kläger, Kinder einer Asylbewerberin aus Serbien, begehrten Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Kinder keine eigenen, substantiellen Verfolgungs- oder Abschiebungsgründe vortrugen. Die Kammer berücksichtigt die allgemeine Notlage der Roma, sieht darin jedoch keinen individuellen Anspruch auf Schutzrechte. Auf das Urteil im Verfahren der Mutter wird verwiesen.

Ausgang: Klage der minderjährigen Asylbewerber gegen Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anerkennung als Asylberechtigter sind substantiierte, auf die betroffene Person bezogene Verfolgungsgründe darzulegen; pauschale oder auf Dritte gestützte Vorträge genügen nicht.

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Allgemeine Benachteiligungen oder wirtschaftliche Notlagen einer ethnischen Gruppe (z.B. Roma in Serbien) begründen ohne konkrete individuelle Gefährdung keinen Anspruch aus Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Bei minderjährigen Asylbewerbern ist deren Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen; sie führt jedoch nicht automatisch zur Anerkennung von Asyl oder zu Abschiebungsverboten, wenn keine individuellen Gefährdungen substantiiert dargelegt werden.

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Das Verwaltungsgericht kann auf die Erwägungen in einem verbundenen Verfahren der Sorgeberechtigten Bezug nehmen; das Fehlen eigener substantiierten Vorträge der Kinder rechtfertigt die Abweisung ihrer Klage.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 1 - 7§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die minderjährigen Kläger, Kinder der Klägerin des Verfahrens 7a K 4348/10.A, reisten gemeinsam mit ihrer Mutter im August 2010 mit einem PKW in das Bundesgebiet ein, wo die Mutter für die Familie als Roma aus Serbien Asyl beantragte. Diese gab an, die Familie habe in W. /Serbien gewohnt. Sie habe in ihrer Heimat mit ihrem Ehemann dort Waren verkauft Ein Mann habe ihnen in W. die Waren weggenommen und malträtiere sie seitdem mit der Polizei.

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Mit Bescheid vom 27. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kinder ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.

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Die Mutter der Kläger hat am 6. Oktober 2010 für diese Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt und die allgemein schlechte Situation der Roma in Serbien.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in Person der Kläger vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 3).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

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Die Kläger haben eigene Asylgründe oder Sachverhalte, die Abschiebungshindernisse zu ihren Gunsten begründen könnten, nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Vortrages der Mutter hat die Kammer mit Urteil vom gleichen Tage entschieden, dass die Belästigungen durch einen unbekannten Dritten, die diese in W. erlitten haben will, weder Asylrechtsschutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG begründen, noch daraus Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG abgeleitet werden können. Auf dieses Urteil im Verfahren 7a K 4348/10. A und die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 27. September 2010 nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen bezug (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Zusammenfassend geht die Kammer auch mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Kläger davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.