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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4431/15.A·12.01.2016

Dublin-III: Unzulässiger Asylantrag und Abschiebungsanordnung nach Italien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung seines Asylantrags sowie die Abschiebungsanordnung nach Italien. Streitpunkt waren u.a. eine behauptete Gehörsverletzung bei den Befragungen und die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO. Das VG hat die Klage abgewiesen, weil Italien wegen illegaler Einreise über die italienische Grenze zuständig sei und die Zustimmung zum Aufnahmeersuchen wegen Fristablaufs als erteilt gelte. Systemische Mängel des Asylsystems in Italien, die einen Selbsteintritt erfordern würden, sah das Gericht für einen alleinstehenden, nicht vulnerablen Antragsteller nicht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Dublin-Unzulässigkeitsbescheid, Abschiebungsanordnung und Befristung des Einreiseverbots abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylG unzulässig, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-Verordnung ergibt.

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Im Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamts auf die zur Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG; verfolgungsrelevante Umstände sind hierbei regelmäßig nicht zu ermitteln.

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Bleibt die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Aufnahmeersuchen innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aus, gilt die Zustimmung als erteilt.

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Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nur bei ernsthaften, durch Tatsachen bestätigten Gründen für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Betracht, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen.

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Die Abschiebung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und keine Zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse bestehen.

Relevante Normen
§ 27a AsylG§ 34a AsylG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO§ 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

 Der nach eigenen Angaben am      00.00.0000 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System reiste er im April 2015 aus Libyen kommend nach Italien ein. Von dort reiste der Kläger am 23. April 2015 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 12. Mai 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Am 3. Juli 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

4

Der Kläger hat am 13. Oktober 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 2096/15.A). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die erfolgte Anhörung habe nur 10 Minuten gedauert und sei viel zu kurz. Die Gründe für seine Ausreise seien nicht gewürdigt worden. An die genaue Reiseroute könne er sich nicht erinnern. Er könne lediglich nicht ausschließen, dass er über Italien eingereist sei. Der ablehnende Bescheid berücksichtige nicht die Umstände des Einzelfalls. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.

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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 2096/15.A).

Entscheidungsgründe

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I.

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Die als Anfechtungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg.

12

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1.  Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylgesetz ‑ AsylG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Der Bescheid ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO - bzw. gegen §§ 24, 25 AsylG formell rechtswidrig. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist ‑ unabhängig davon, ob eine etwaige Gehörsverletzung die Zuständigkeitsbestimmungen berührt ‑ vorliegend nicht verletzt. Das persönliche Gespräch zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ist am 12. Mai 2015 (Erstbefragung) und am 28. September 2015 (Zweitbefragung) durchgeführt worden. In dem Verfahren nach der Dublin III-VO beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamts auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG. Verfolgungsrelevante Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind nicht zu ermitteln.

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Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 13 L 171/14.A ‑, juris.

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Vor diesem Hintergrund ist auch die von dem Antragsteller gerügte Dauer der Befragung (Erstbefragung: 5 Minuten; Zweitbefragung: 10 Minuten) nicht zu beanstanden und ermöglicht als solche keine Rückschlüsse auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Italien ist vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Der Kläger hat nach den Angaben aus dem Eurodac-System wie auch nach seinen eigenen Angaben bei dem persönlichen Gespräch (Erstbefragung) die Grenze zu Italien aus Libyen kommend im April 2015 überschritten und ist am 23. April 2015 in das Bundesgebiet eingereist.

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Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten stattgegeben hat. Italien hat auf das am 3. Juli 2015 übermittelte Aufnahmeersuchen der Beklagten keine Antwort erteilt, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben wird.

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Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durch den Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen.

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Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.

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Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.

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Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 19 A 581.A ‑; Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 1a L 1272/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris, m. w. N.

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Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.

24

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A ‑; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.

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In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt:

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„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung

27

vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,

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wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑

29

Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,

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davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten.

32

EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - Nr. 39350/13 - A. S. vs. Switzerland.

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Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht.

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Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris.

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Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt.

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Zu der aktuellen Entwicklung: AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Dezember 2015, S. 66 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris.

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Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Kläger zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen.

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2.  Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht.

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3.  Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate befristet worden. Die Beklagte hat das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Befristung auf einen Zeitraum von 12 Monaten begegnet insoweit keinen Bedenken.

40

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.