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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4348/10.A·24.05.2011

Asylklage einer Roma gegen Ablehnung des Asylantrags abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, focht die Ablehnung ihres Asylantrags sowie ein Abschiebungsverbot an. Das Gericht prüfte, ob individuelle Verfolgungsgefahren oder ein Abschiebungsverbot vorliegen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da keine konkrete Verfolgungsgefahr durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht wurde. Die allgemeinen Missstände der Roma in Serbien genügen nicht für Schutzrechte.

Ausgang: Klage gegen Bescheid des Bundesamtes auf Asylgewährung und Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine individuelle Gefahr politischer Verfolgung oder eine derart gezielte Verfolgung der Gruppe voraus, dass für das einzelne Mitglied eine aktuelle konkrete Betroffenheit folgt.

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Für den Schutz gegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist erforderlich, dass die Übergriffe so intensiv und zahlreich sind, dass sich daraus für jedes Mitglied der betroffenen Gruppe eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt.

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Ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 2–7 AufenthG (einschließlich europarechtlicher und nationaler Gründe) setzt die substantielle Darlegung individueller Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit voraus; bloße Zugehörigkeit zu einer benachteiligten ethnischen Gruppe reicht dafür nicht aus.

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Gerichtsentscheidungen im Asylverfahren folgen dem Grundsatz, dass das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt überzeugt sein muss, dass bei Rückkehr eine relevante Gefährdung vorliegt; das Gericht kann sich auf die ausführlichen Erwägungen der Behörde stützen, wenn der Antragsteller keine widersprechenden, schlüssigen Tatsachen vorträgt.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 1 - 7§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2-7 AufenthG§ 71 AsylVfG§ 51 Abs. 1-3 VwVfG§ 51 Abs. 5 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die 1986 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, meldete sich im August 2010 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern, Kläger des Verfahrens 7a K 4527/10.A, als Asylbewerberin, wobei sie angab, auf dem Landweg mit dem Auto von C. aus eingereist zu sein. Sie habe in W. gewohnt, sei allerdings früher schon einmal als Kind im Asylverfahren in Deutschland gewesen. Sie habe in ihrer Heimat mit ihrem Ehemann dort Waren verkauft Ein Mann habe ihnen in W. die Waren weggenommen und malträtiere sie seitdem mit der Polizei.

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Mit Bescheid vom 22. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.

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Die Klägerin hat am 27. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt und die allgemein schlechte Situation der Roma in Serbien.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2010 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in Person der Klägerin vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 2).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

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Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a ‚Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.

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Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin in Serbien bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.

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vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.

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vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.

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Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010 (dort S. 5), die sie sich zu eigen macht.

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Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Der Klägerin hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf ihre Eigenschaft als ethnische Roma berufen.

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Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.