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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4232/11.A·30.10.2012

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags mangels glaubhafter Verfolgungsdarstellung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Kläger aus Gambia klagt gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Verneinung von Abschiebungsverboten. Zentrales Problem ist die mangelnde Glaubhaftmachung politischer Verfolgung und widersprüchliche Angaben zum behaupteten Putschverfolgungsgeschehen. Das Gericht hält die Darstellungen für vage, teilweise mit objektiven Erkenntnissen unvereinbar und weist die Klage daher ab. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags wegen fehlender Glaubhaftmachung der Verfolgung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 16a GG/§ 60 Abs. 1 AufenthG gehört die glaubhafte Darlegung der konkreten Verfolgungserlebnisse; vage und detailarme Angaben genügen nicht.

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Widersprüche oder Nichtübereinstimmung des Vortrags mit bekannten, objektiven Lageerkenntnissen des Herkunftslandes können die Glaubhaftigkeit entscheidend erschüttern.

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Die bloße Angabe einer familiären Nähe zu Verfolgten (z. B. Onkel in Regierung) begründet ohne konkrete, substantiierten Gefährdungsvortrag keinen Anspruch auf Schutz.

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Auch der Status als unbegleiteter Minderjähriger begründet keinen eigenen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung dargestellt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1, 2-7, AufenthG, § 16a Abs. 1 GG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1993 geborene Kläger meldete sich im August 2010 als unbegleiteter Minderjähriger und wurde zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Er gab an, aus Gambia zu stammen und auf dem Seewege eingereist zu sein. Im Dezember 2010 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 8. Februar 2011 zur Begründung im wesentlichen an: Er habe in seiner Heimat in Kotu/Serekunda gelebt, und zwar seit dem Tode seiner Mutter 2001/2002 bei seinem Onkel L. D. . Dieser sei im Militärdienst tätig. Er habe im Hause des Onkels im Haushalt geholfen, nachdem er etwa 2008/2009 die Schule verlassen habe. Sein Onkel habe für die Regierung gearbeitet und sei ihm ein guter Freund gewesen. Während der Unruhen 2009/2010 in Gambia habe auch sein Onkel Probleme bekommen. Darüber wisse er nichts Einzelnes, habe aber wahrgenommen, dass der Onkel des Öfteren ernste Telefongespräche geführt habe. Einige seiner Kollegen, die auch in der Regierung gewesen seien, seien damals verschwunden. Er selbst habe Gerüchte über einen Putschversuch gehört. Ein Freund seines Onkels sei auch verschwunden. Schließlich sei sein Onkel etwa im März oder aber Mai/Juni 2010 verhaftet worden. Militärs seien dann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Ihm sei angekündigt worden, dass man ihn beim nächsten Mal hole. Ein Freund seines Onkels habe ihm erklärt, es gebe Gerüchte, dass er - der Kläger - Dokumente des Onkels versteckt habe. Er habe eigentlich gar nichts damit zu tun gehabt. Allerdings habe sein Onkel die Regierung heftig kritisiert. Ein Freund seines Onkels habe ihn später selbst weg gebracht, weil zu befürchten gewesen sei, dass die Militärs zurückkommen und ihn - den Kläger - mitnehmen. Er habe eine Zeitlang beim Freund seines Onkels gewohnt. Er habe schon früher einen gambischen Pass beantragt, weil er die Familie seines Onkels in Amerika besuchen wollte. Das sei 2007 gewesen. Allerdings habe er diesen Pass nie gesehen und auch bei seiner Ausreise nicht mitgeführt. Über die politischen Angelegenheiten sei er nicht weiter informiert; eigentlich handle es sich auch um einen ethnischen Konflikt zwischen Djoula und Mandika. Sein Onkel und sieben weitere seien im Zusammenhang mit einem Putschversuch verhaftet worden, alle vom Stamme der Mandinka. Einen genauen Zeitpunkt könne er nicht nennen. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zur Familie seines Onkels; auch über dessen Verbleib wisse er nichts. Nach Deutschland sei er auf einem Schiff gelangt, wo ihm ein finnischer Freund seines Onkels mit allem geholfen habe. Dieser habe ihn auch nach E. gebracht.

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Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 lehnte des Bundesamt den Asylantrag und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Gambia zur Ausreise auf. - Der Bescheid ist dem Kläger am 31. August 2011 zugestellt worden.

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Am 14. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er stützt sich zur Begründung auf die Aussagen bei der persönlichen Anhörung. Es könne ihm insbesondere nicht unterstellt werden, er sei nicht auf dem Seewege eingereist. Er habe das Schiff heimlich als blinder Passagier betreten und sich in einer Art Laderaum aufgehalten. den er während der gesamten ca. 2 1/2 Wochen nicht verlassen habe. In Deutschland sei er von dem Finnen sogleich auf einen LKW gebracht und weitertransportiert worden. Er sei im Falle seiner Rückkehr der Verhaftung und der Todesstrafe ausgesetzt. So seien Mitschüler bereits wegen Demonstrationen hingerichtet worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der bei der Stadt E. geführten Ausländerpersonalakten des Klägers.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

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Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2011, dessen Gründe sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).

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Maßgeblich ist, dass der Kläger eine (politische) Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. Seine vagen und detailarmen Angaben zu den angeblichen Verfolgungsereignissen in Gambia um einen Putschversuch lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger das Vorgegebene nicht selbst erlebt hat. Dies hat das Bundesamt hinreichend ausgeführt (S. 6 und 7 des Bescheides).

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Der Vortrag stimmt zudem in mehrfacher Hinsicht mit vorliegenden Erkenntnissen über den Putschversuch in Gambia um den vom Kläger benannten Zeitraum nicht überein. Danach hat der Putschversuch bereits 2009 stattgefunden; die anschließenden Verhaftungen erfolgten im Januar 2010 und nicht, wie vom Kläger behauptet, im März bzw. Mai oder Juni 2010. Im Juli 2010, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger sich noch in Gambia aufgehalten haben will, wurde bereits über alle in diesem Zusammenhang inhaftierten Verdächtigen die Todesstrafe verhängt; dieses Urteil wurde im Oktober 2010 durch den Obersten Gerichtshof in Gambia bestätigt. Der vom Kläger als Onkel bezeichnete L. D. war im Übrigen nicht in Kotu tätig, einer Ortschaft, in der der Kläger durchgehend bei seinem Onkel gelebt haben will, sondern auf den Ländereien des damaligen Präsidenten in Kanilai, einem Ort, der weit von Keta entfernt liegt.

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vgl. Ausschnitt aus BBC World News in ACCORD, Anfragebeantwortung vom 29. Juli 2010, Gambia; Foroyaa newspaper vom 9. Juni 2010, Burning Issues; OTZ de. vom 20. Oktober 2010, Todesstrafe wegen Putschversuchs in Gambia bestätigt.

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Der Verlauf dieser Ereignisse und die sonstigen Erkenntnisse darüber bestätigen den Verdacht, dass der Kläger tatsächlich nicht in ein Verfolgungsgeschehen um diesen Putsch etwa wegen naher Verwandtschaft zu einem der Verdächtigen verstrickt war. Hinzu kommt, dass der Kläger weder Rang noch genaue Tätigkeit seines Onkels, noch irgendwelche Einzelheiten der Verhaftung und Durchsuchung der Wohnung schildern kann. Sein Vorwand, politisch nicht interessiert zu sein, erklärt dies keineswegs. Insbesondere ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass der Kläger als minderjähriger, unpolitischer Jugendlicher irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein soll.

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Unabhängig davon, ob der Kläger seine Einreise auf dem Seeweg und ohne Berührung eines Drittstaates i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG glaubhaft gemacht hat, steht dem Kläger jedenfalls ein Asylanspruch aus Art. 16a abs. 1 GG nicht zu. Aus entsprechenden Gründen fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.