Abschiebungsverbot § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinerziehende Mutter mit Kindern (Angola)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen griffen den ablehnenden BAMF-Bescheid an und beschränkten die Klage in der mündlichen Verhandlung auf nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das VG verpflichtete die Beklagte, ein Abschiebungsverbot für Angola festzustellen, da der Familie bei Rückkehr wegen fehlenden familiären Rückhalts, Armut und unzureichender medizinischer Versorgung eine extreme Gefahrenlage drohe. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) verneinte das Gericht mangels bewaffneten Konflikts. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein und verteilte die Kosten quotenmäßig.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus.
Allgemeine Gefahren im Zielstaat begründen wegen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach Satz 1, solange kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und keine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme greift.
Ausnahmsweise ist § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfassungskonform anzuwenden, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbaldige schwerste Gesundheits- oder Lebensgefahren erwarten lässt.
Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG) erfordert das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sowie eine erhebliche individuelle Gefahr als Angehöriger der Zivilbevölkerung.
Bei der Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind die individuellen Umstände, insbesondere familiärer Rückhalt, wirtschaftliche Existenzmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung, in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. stammt aus Angola. Sie meldete sich im Oktober 2009 zusammen mit ihrer erstgeborenen Tochter, der Klägerin zu 2. in C. als Asylberechtigte, wo sie im November 2009 ihre zweite Tochter, die Klägerin zu 3., zur Welt brachte. Nach Überstellung nach Dortmund beantragte sie dort unter dem 7. Mai 2010 für sich und ihre Kinder Asyl. Damals trug sie zur Begründung vor, wegen vermeintlicher krimineller Taten ihres Mannes in Angola von Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Mit Hilfe eines Freundes ihres Mannes seien sie ausgereist. Ihr Ehemann sei seitdem verschwunden.
Mit Bescheid vom 30. August 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ den Asylantrag der Familie ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegeben seien. Ferner wurde der Familie die Abschiebung nach Angola angedroht, sollte sie nicht freiwillig innerhalb einer gesetzten Frist ausreisen.
Am 15. September 2010 haben die Klägerinnen Klage erhoben, die sie in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt haben. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass sie – die Klägerin zu 1. - keinerlei Kontakte mehr in ihrer Heimat habe und die Situation für sie allein mit zwei Kleinkindern im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts und die gesundheitlichen Versorgung bedrohlich sei.
Soweit die Klage noch anhängig ist, beantragen die Klägerinnen,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote zu ihren Gunsten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG für Angola vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe ihres Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen, bei der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakten der Klägerinnen Bezug genommen (BA Hefte 1 - 4).
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ einzustellen, soweit die Klägerinnen ihre Klagen beschränkt haben.
Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 30. August 2010 über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerinnen haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist zunächst nicht wegen vorrangig zu berücksichtigender europarechtlicher Abschiebungsverbote gesperrt.
Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑ Urteil vom 29. Juni 2010 ‑ 10 C 10/09 ‑ juris, Rdnr. 12.
Die Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - umgesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Angola ist seit längerem nicht (mehr) von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten im Sinne dieser Bestimmung geprägt, wenn auch die Folgen des nahezu 30 Jahre währenden Bürgerkrieges insgesamt bei weitem nicht überwunden sind.
Vgl. etwa den letzten Lagebericht des Auswärtiges Amtes ‑ AA -, Stand: Juni 2007; UNHCR, Evaluation of UNHCR’s Returnee Reintegration Programm in Angola, 8/2008
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG scheiden ersichtlich aus.
Der Klägerin zu 1. und ihren beiden Töchtern (Klägerinnen zu 2. und 3.) steht aber Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG können daher auch dann keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung für Staatsangehörige aus Angola besteht nicht.
Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist jedoch ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Betreffende in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod oder anderen Lebensgefahren ausgeliefert werden würde,
ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 9 f.m.w.N. und zuletzt vom 29. Juni 2010 ‑ 10 C 10/09 -, a.a.O. Rdnr. 14 f.
Eine derartige extreme Gefahr für die Klägerinnen ist für den Fall ihrer Abschiebung nach Angola anzunehmen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die insgesamt nur spärlich sind und überwiegend nicht die gegenwärtige aktuelle Lage im Einzelnen belegen (siehe z.B. letzter Lagebericht vom Juni 2007), ist die Situation in Angola auch nach Beendigung des Bürgerkrieges im Jahre 2002 für weite Teile der Bevölkerung von extremer Armut und Unterversorgung geprägt. Die Lebensverhältnisse überwiegender Teile der Bevölkerung lassen sich zusammengefasst wie folgt skizzieren:
Die Lebenshaltungskosten in Angola, insbesondere im Großraum M. , wo die Klägerin zu 1. zuletzt gelebt hat, sind extrem hoch und können von einem Großteil der Bevölkerung nicht durch eigene Kraft bestritten werden. Große Teile der Bevölkerung haben bisher von dem enormen Wirtschaftswachstum Angolas nicht profitiert; Angola gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt.
Vgl. zuletzt Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 3. Januar 2013 „Nur für Mitglieder“; allgemein: WHO, Weltentwicklungsindikatoren Angola; Stand: 17. Januar 2013; AA, Auskunft vom 22. September 2009 an das VG Wiesbaden.
Die Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern unter 10 Jahren, dort im Falle ihrer Rückkehr ihren allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, schätzt insbesondere auch das Auswärtige Amt in der bezeichneten Auskunft vom September 2009 – vorbehaltlich der Unterstützung durch einen Familienverband in Angola – als „äußerst schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen (abhängig von den persönlichen Fähigkeiten/Verhältnissen)“ ein.
AA., Auskunft vom 22. September 2009, a.a.O.
Diese Beschreibung der Lage wird im Grundsatz von vor Ort tätigen Organisationen, die in erster Linie für die Rückführung von Binnen-Flüchtlingen eingesetzt sind (oder waren), geteilt. Danach liegt z,B. die Arbeitslosigkeit in M. bei 60% der Bevölkerung; eine soziale Absicherung besteht nur für die arbeitende Bevölkerung; die Wohnungskosten sind extrem hoch und in der Regel über einen weiten Zeitraum im voraus zu zahlen,
vgl. z.B. UNHCR, a.a.O., zu 2.- 4.; UNHCR, Global Report Angola, 2010; IOM, Returning to Angola, Country Information, Stand: 14. Jan. 2010, S. 6 f, 17 f.
Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. nebst ihren Kindern in Angola nicht über ausreichenden familiären Rückhalt verfügt, um im Falle ihrer Rückführung mit Wohnraum und Lebensmitteln allgemein hinreichend versorgt zu sein. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, dem Vater der zwei Kinder, mit dem sie traditionell verheiratet sei, gehabt zu haben. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Entsprechendes hat sie für Kontakte zu ihrer Mutter und Schwester vorgetragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Mutter und Schwester in der Lage wären, die Klägerin zu 1. mit zwei Kindern im Falle ihrer Rückführung nach Angola mit Wohnraum und Lebensmitteln zu versorgen. Sollten sich die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrem Ehemann als unrichtig herausstellen, wäre jedenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs des Abschiebungsverbotes in Betracht zu ziehen.
Die Klägerin zu 1. war in ihrer Heimat nicht berufstätig; sie verfügt – wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – über eine sehr geringe Bildung, beherrscht insbesondere die portugiesische Sprache nicht vollkommen. Sie wird daher in Angola/M. sehr schlechte Bedingungen für einen Start im Berufsleben haben, der in der Regel nur bei vorhandenen Fähigkeiten, einer Qualifikation und Berufserfahrung gelingt.
vgl. zu den Randbedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt: IOM, a.a.O., S. 15.
Aufgrund dessen wird sie kaum in der Lage sein, sich selbst und die beiden Kinder allgemein mit dem notwendigen Lebensunterhalt zu versorgen.
Selbst wenn die allgemeine Versorgungslage mit Lebensmitteln und Gebrauchsgütern des Alltags insbesondere in M. – auch unter Berücksichtigung etwaiger familiärer Unterstützung für eine Übergangszeit - noch als tolerierbar und nicht existenzbedrohend angesehen werden könnte,
so: AA, Lagebericht von Juni 2007, S. 15 „Rückkehrfragen“,
- wovon die Kammer nicht ausgeht und was insbesondere unter Berücksichtigung der jüngst gemeldeten Ernteausfälle des Jahres 2012 und der damit einhergehenden Unter- bzw. Mangelernährung von Kindern in mehr als der Hälfte der Provinzen des Landes nicht belegt erscheint -,
vgl. dazu: UNICEF, 10. April 2013, Massive scale-up targets malnutrition in Angola“; dies. 23. Oktober 2012, In Angola, responding to the nutrition Crisis from the international to the community level,
so gilt dies nicht für die gesundheitliche Versorgung der Familie, insbesondere der Kinder der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2. ist zudem im Bundesgebiet geboren und gerade 3jährig. Sie war subtropischen Verhältnissen in ihrem Leben bisher nie ausgesetzt, was die Gefahr, sich dort z.B. mit Malaria oder anderen für die Tropen typischen Erkrankungen zu infizieren, deutlich erhöht. Angola gehört nach wie vor trotz erkennbarer Bemühungen zu den Staaten mit der höchsten Kindersterblichkeit (bezogen auf die Lebensjahre 1-5) der Welt. Die Sterblichkeitsrate wird insbesondere durch Malaria, Diarrhö und Bronchialerkrankungen bei Kindern maßgeblich in die Höhe getrieben.
vgl. dazu UNICEF, 8. April 2013, In Angola, sharing the recipe for happiness to end preventable child deaths; vgl. zu den Zahlen auch Weltbank, Weltentwicklungsindikatoren, Kindersterblichkeit Angola.
Dementsprechend fehlt es an ausreichend ausgebildetem Personal sowie auch entsprechender Ausstattung.
Vgl. WHO, Angola, General Information, 2011 mit statistischen Angaben; WHO Länderprofil Angola 2001.
Die Medikamentenversorgung ist allgemein in Angola nicht lückenlos, wie dies bei chronischen und lebensbedrohlichen Krankheiten, etwa den genannten Infektionskrankheiten, erforderlich ist, gewährleistet und zudem nicht kostenfrei erreichbar. Zwar wird im letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes nur angedeutet, dass es „in der Praxis an staatlichen Krankenhäusern vorkommen“ könne, „dass Krankenhausbedienstete ‑ sogar Ärzte ‑ Bestechungsgelder für die Behandlung verlangen“ und „Engpässe bei der Medikamentenversorgung bestehen“ können,
vgl. Lagebericht vom 26. Juni 2007, zu IV., 1.2.
In der ‑ zeitlich danach liegenden amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. September 2009
Auskunft an das VG Wiesbaden, a.a.O.,
heißt es demgegenüber ausdrücklich, dass die freie Heilfürsorge faktisch nicht bestehe, sondern jeder Arztbesuch sowie die Medikamente vorab bezahlt werden müssen. Diese Situation spiegelt sich auch in den anderen Länderberichten wieder.
Vgl. IOM Länderinformation, a.a.O., zu 1. Health Care: Nur 20% der Bevölkerung hat Zugang zu essentiellen Medikamenten; vgl. auch die umfassende Studie von USAID, Angola Health System Assessment 2010, insbes. S. 79 ff (81): „chronic shortage of essential medicines and supplies…the chronic stock-outs in the public sector...“; UNICEF, 22. Juni 2010, Angola rebuilds its health-system; CMI-Report 9-2011: a.a.O., insbesondere S. VII, 6.
Die Kammer legt dies zugrunde und geht daher davon aus, dass eine notwendige Versorgung der Familie insgesamt mit Medikamenten nicht gewährleistet ist und die Gefahr insbesondere für beide Kinder, sich in Angola an einer Infektionskrankheit mit potentiell tödlichem Ausgang zu infizieren, sehr hoch ist. Das gilt auch, soweit die Klägerin zu 1. mit ihren Kindern nach M. zurückkehrt, wo sie vor ihrer Ausreise zuletzt wohnhaft war. Unabhängig davon wird die Klägerin zu 1. nicht aus eigener Kraft in der Lage sein, im Krankheitsfall die finanziellen Mittel aufzubringen, um einen Arztbesuch für ihre Kinder zu bestreiten und etwa notwendige (Notfall-)Medikamente zu erwerben.
Es ist bei der gegeben Sachlage nicht zu erwarten, dass sich die tatsächliche Situation für die Bevölkerung kurz- oder mittelfristig nachhaltig verbessern wird, zumal seit Jahren zahlreiche Hilfsprogramme von offiziellen und nichtoffiziellen Hilfsorganisationen zur Linderung akuter Not durchgeführt werden und die staatlichen Anstrengungen, insoweit zum Wohl der allgemeinen Bevölkerung beizutragen, nicht hoch genug sind.
vgl. zu statistischen Angaben: WOH, Angola Health statistic Profile 2010, USAID, a.a.O., Annex: Indicator Table.
Die Kammer hält die Gefahr für die Familie, insbesondere die minderjährigen Kinder, dass sich ihre Versorgung insgesamt und ihr Gesundheitszustand im Falle der Rückführung nach Angola in absehbarer Zeit lebensbedrohlich verschlechtern könnte, angesichts der dargelegten Lebensbedingungen in Angola und der Besonderheiten der familiären Situation zusammenfassend für überwiegend wahrscheinlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.