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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 4003/13.A·06.05.2014

Asylklage ghanaischen Staatsangehörigen wegen Rachebedrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Er berief sich auf Bedrohungen durch die Familie eines 2003 von ihm versehentlich getöteten Mannes. Das VG Gelsenkirchen hielt die Klage zwar für fristgerecht, wies sie aber als unbegründet ab, weil keine an § 3 Abs. 1 AsylVfG anknüpfende Verfolgung vorgetragen sei und auch kein ernsthafter Schaden bzw. keine extreme individuelle Gefahrenlage glaubhaft gemacht wurde. Zudem bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit und an fehlendem bzw. nicht ausgeschöpftem staatlichem Schutz im Herkunftsstaat.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat besteht die Vermutung fehlender politischer Verfolgung; sie wird nur durch substantiierte Tatsachen zu einer abweichenden Verfolgungslage widerlegt.

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Bedrohungen durch private Dritte begründen die Flüchtlingseigenschaft nur, wenn die drohende Verfolgung an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 AsylVfG anknüpft; reine Rachemotive genügen hierfür nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG setzt stichhaltige Gründe für einen „ernsthaften Schaden“ (insbesondere Todesstrafe, Folter/unmenschliche Behandlung oder konfliktbedingte willkürliche Gewalt) voraus; bloße Befürchtungen vor privater Vergeltung ohne solche Anknüpfung reichen nicht aus.

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Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr; es kommt als Auffangschutz nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke bei einer extremen Gefahrenlage in Betracht.

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Ungereimter, detailarmer und widersprüchlicher Sachvortrag kann die Annahme einer individuellen Gefährdung im Herkunftsstaat entkräften und zur Verneinung von Schutzansprüchen führen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1§ 3 Abs. 1 AsylVfG§ Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU§ 4 AsylVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der 1982 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, seine Frau und seine beiden Kinder leben in L.      in H.     . Er reiste im November 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. November 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung trug er vor, er sei im Jahr 2003 Zeuge eines Streits zwischen zwei Personen am Straßenrand geworden. Er habe schlichtend eingreifen wollen, dabei aber eine Person gestoßen, die mit dem Kopf auf einen Stein fiel und verstarb. Die Familie des Verstorbenen sei streng muslimisch und wolle ihn aus Rache für den Tod des Mannes ebenfalls umbringen. Er habe daher zunächst in H.     mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt und zwischenzeitlich in E.     und L1.     gearbeitet, bevor er mit dem Flugzeug von H.     über die Türkei nach Deutschland gereist sei.

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Durch Bescheid vom 12. August 2013, zugestellt am 16. August 2013, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote ebenfalls nicht vorliegen.

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Der Kläger hat am 23. August 2013 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, seine Prozessbevollmächtigte habe die Klage fristgerecht erhoben. Die per Fax übermittelten Schriftsätze trügen nur deshalb das Datum „24. August 2013“, weil die Uhr des Gerätes nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Inhaltlich vertieft er sein Vorbringen beim Bundesamt und fügt ergänzend hinzu, die Familie des Getöteten gehöre der islamischen U.          -Gemeinde an und sei sehr einflussreich, so dass er staatlichen Schutz nicht erwarten könne. Auch seine eigene Familie habe ihm inzwischen mitgeteilt, er solle nicht zurückkehren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. August 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigen anzuerkennen und ihm internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 AsylVfG zuzuerkennen und

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hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage verfristet sei. Im Übrigen bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) und die beim Kreis S.              geführte Ausländerpersonalakte (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. März 2014 übertragen wurde.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Nach der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 2 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakts nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ vor Inkrafttreten des AsylVfG in der Fassung mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 bekannt gegeben worden ist. Nach §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 ‑ AsylVfG a.F. ‑ ist die Klage bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids, hier also bis zum 23. August 2012 um 24:00 Uhr, zu erheben. Die entsprechenden per Fax übermittelten Schriftsätze tragen das Datum „24. August 2013“. Aus dem Faxauftragsprotokoll des Gerichts ergibt sich jedoch, dass die Schriftsätze bereits am 23. August 2013 bei Gericht eingingen.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 12. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ‑ GG ‑). Er stammt aus H.     , einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a AsylVfG i.V.m. der Anlage II zum AsylVfG. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geschilderten Bedrohungen durch die Familie des Mannes, dessen Tod er verursacht habe, sind nicht politisch motiviert.

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Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter zugleich internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ‑ Qualifikationsrichtlinie ‑ (§ 4 Abs. 1 AsylVfG).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ‑ in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie ‑ ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vorgetragen, unbeabsichtigt den Tod eines Mannes verursacht zu haben und nun von dessen Familie aus Rache mit dem Tod bedroht zu werden. Diese Bedrohung knüpft nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylVfG ‑ Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ‑ an.

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Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. § 4 AsylVfG durch die Beklagte. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Entsprechende Gefahren hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 ‑ 10 C 43.07 -, juris.

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass für den Kläger eine solche extreme konkrete Gefahrenlage in Form der Bedrohungen durch die Familie des Mannes, dessen Tod er versehentlich verursacht haben will, nicht besteht.

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Es bestehen bereits deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Vorfalls im Jahr 2003. Der Kläger hat dieses Ereignis, das für ihn angesichts der von ihm dargestellten Folgen äußerst einschneidend gewesen sein müsste, nur sehr detailarm, oberflächlich und mit Widersprüchen im Vergleich zu seinen Angaben beim Bundesamt beschrieben. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich weder an den Namen noch an das Aussehen des verstorbenen Mannes erinnern. Die Schilderung seines Eingreifens in den Streit der Personen am Straßenrand und des anschließenden Sturzes des Verstorbenen waren sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung sehr kurz und oberflächlich. Im Gegensatz dazu stellte er seine anschließenden Aufenthalte in verschiedenen Orten in H.     , in E.     und in L1.     sehr umfangreich dar. Außerdem enthielten die Angaben des Klägers beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits Widersprüche: Während er in der Anhörung angab, der Mann sei einen Tag später im Krankenhaus gestorben, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, der Mann sei noch am gleichen Tag auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. Zusammengenommen lassen alle diese Aspekte deutliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes geschildert hat.

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Zudem hat der Kläger nicht glaubhaft dargestellt, dass er bei einer Rückkehr nach H.     tatsächlich der konkreten Gefahr einer Tötung aus Rache ausgesetzt ist. Er hat angegeben, zu keinem Zeitpunkt selbst Kontakt mit der Familie des Verstorbenen gehabt zu haben und nie persönlich mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er habe von Mitgliedern seiner eigenen Familie und Freunden davon erfahren und aktuell telefonischen Kontakt zu seiner Frau, die ihm gesagt habe, er solle nicht zurückkehren. Es erscheint nur schwer nachvollziehbar, dass der Kläger lediglich aufgrund dieser Angaben vom Hörensagen, die er auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren konnte, sein Heimatland verlassen hat. Hinzu kommt, dass der Kläger sich immer wieder auch für längere Zeiträume in H.     aufgehalten hat, ohne dass ihm etwas zugestoßen wäre. Dies widerspricht seiner Schilderung, dass die Familie des Verstorbenen innerhalb ihrer Religionsgemeinschaft und auch darüber hinaus sehr einflussreich und daher jederzeit über seinen Aufenthaltsort in H.     informiert sei. Zudem wären seit dem Tod des Mannes im Jahr 2003 mehr als zehn Jahre vergangen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Familie des Verstorbenen nach diesem langen Zeitraum sowie nach mehreren Gelegenheiten, den Kläger bei seinen früheren Aufenthalten in H.     zur Verantwortung zu ziehen, erst jetzt handeln sollte.

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Schließlich hat der Kläger nach eigenen Angaben lediglich einmal versucht, den Schutz innerstaatlicher Behörden und Organisationen gegen die Bedrohungen in Anspruch zu nehmen. Nachdem die Polizei ihm einmal gesagt habe, sie habe das Problem mit der Familie des Verstorbenen besprochen, aber nicht lösen können, habe man ihm gesagt, es sei besser, wegzugehen. Angesichts der erheblichen von ihm erwarteten Folgen und der geschilderten andauernden Gefahr hätte es jedoch nahegelegen, sich erneut an eine Behörde oder andere Organisation zu wenden. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes,

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Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik H.     , Februar 2013,

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sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden in solchen Fällen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor der Bedrohung mit Straftaten zu gewähren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.