Klage auf Durchführung weiteren Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der algerische Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach einem in Ungarn abgeschlossenen Asylverfahren. Das BAMF lehnte den Folgeantrag gemäß §§ 71a, 26a AsylG ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5,7 AufenthG. Das VG bestätigt den Bescheid und weist die Klage als offensichtlich unbegründet ab, weil keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden. Integrationsbemühungen sind für die asylrechtliche Entscheidung unbeachtlich.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Folgeantrag nach einem zuvor erfolglosen Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat (§§ 71a, 26a AsylG) begründet nur dann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn der Antragsteller substantiiert neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorträgt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegt nur vor, wenn die hierfür normierten Voraussetzungen konkret und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit einer Klage nach § 78 Abs.1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn an den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Integrationsbemühungen des Antragstellers sind im asylrechtlichen Verfahren für die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling regelmäßig unbeachtlich; sie können allenfalls bei der Prüfung von aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen berücksichtigt werden.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1994 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2013 einen Asylantrag. Der Kläger gab nach seiner Einreise nach Deutschland an, er sei im Januar 2011 von Algerien nach Istanbul ausgereist und habe sich anschließend sieben Monate in Griechenland aufgehalten, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im April 2013 sei er über Mazedonien, das Kosovo und Serbien nach Ungarn gereist. Im Rahmen einer Dublin-Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) stellte sich heraus, dass der Kläger am 1. Juni 2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, der am 1. Juli 2013 abgelehnt wurde. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits nach Österreich weitergereist und hatte dort am 15. Juni 2013 einen weiteren Asylantrag gestellt. Anschließend reiste er in die Schweiz und stellte dort am 18. Juli 2013 einen weiteren Asylantrag.
Der Kläger wurde trotz der Rücknahmezusage von Ungarn nach der Dublin-Verordnung nach Ablauf der entsprechenden Überstellungsfrist nicht zurückgeführt.
Zur Begründung seines Asylantrags in Deutschland trug der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. November 2015 vor, er habe in Algerien kein gutes Leben gehabt und sei bei der Ausreise erst 17 Jahre alt gewesen. Er habe von der Rente seiner Großmutter gelebt; nach deren Tod habe er keine Zukunft gehabt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Algerien binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antrag des Klägers sei nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in Ungarn nach den §§ 71a und 26a des Asylgesetzes - AsylG - als Zweitantrag anzusehen, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führe.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Januar 2016 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2016 zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
3. hilfsweise
dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
4. weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 zu seinem Verfolgungsvorbringen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche (auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten) offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 12. Januar 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zu Recht hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 71a Abs. 1 AsylG zu erfüllen, wonach erst ein neues Asylverfahren eröffnet wäre.
Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers auch nicht geeignet wäre, Ansprüche nach den §§ 2 – 4 AsylG inhaltlich zu begründen.
Soweit der Kläger zu Recht auf seine begonnenen und fortgeschrittenen Integrationsbemühungen hinweist, haben diese keine Bedeutung für das vorliegende asylrechtliche Verfahren, können aber ggf. bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts Berücksichtigung finden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.