Asylklage albanischer Roma: keine Flüchtlingseigenschaft, kein subsidiärer Schutz
KI-Zusammenfassung
Albanische Staatsangehörige roma-ethnischer Zugehörigkeit begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und verwiesen u.a. auf Festnahmen bei Demonstrationen, schulische Benachteiligungen und Erkrankung. Das Gericht verneinte Asyl nach Art. 16a GG wegen Einreise auf dem Landweg und erkannte weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu. Die geschilderten Vorfälle erreichten einzeln und kumulativ nicht die Schwelle einer Verfolgung i.S.d. § 3a AsylVfG; zudem wurde innerstaatlicher Rechtsschutz nicht ausgeschöpft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels extremer individueller Gefahrenlage und wegen grundsätzlicher Behandelbarkeit der Erkrankung in Albanien abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise auf dem Landweg erfolgt und damit Art. 16a Abs. 2 GG eingreift.
Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylVfG sind zunächst an der Schwelle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte zu messen; reicht dies nicht aus, ist eine Gesamtbetrachtung kumulativer Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorzunehmen.
Festnahmen und Übergriffe einzelner Polizeibeamter begründen ohne Hinweise auf staatlich initiierte oder gebilligte Systematik und ohne erhebliche nachhaltige Auswirkungen auf die Lebensführung regelmäßig keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG.
Benachteiligungen im schulischen Bereich außerhalb des Kernbereichs des Unterrichts stellen für sich genommen regelmäßig keine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Bildung dar.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine individuelle erhebliche Gefahr voraus; eine verfassungsrechtlich gebotene Feststellung kommt nur bei einer extremen konkreten Gefahrenlage in Betracht, die bei grundsätzlich im Herkunftsstaat behandelbaren Erkrankungen regelmäßig nicht vorliegt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind albanische Staatsangehörige und gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten am 15. Januar 2013 mit dem Bus in die Bundesrepublik ein und beantragten am 22. Januar 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin zu 2. sei im Juli 2012 bei einer Demonstration für die Rechte der Roma festgenommen und einen Tag lang im Polizeigewahrsam ohne Kontakt zu ihrem Mann festgehalten worden. Bei einer weiteren Demonstration im November 2012 seien die Kläger zu 1. und 2. beide von der Polizei festgenommen, beschimpft und geschlagen worden, nachdem sie mit einem Reporter gesprochen hätten. Anschließend hätten sie sich ständig unter Druck gefühlt. Zudem sei ihre Tochter, die Klägerin zu 4., trotz guter Leistungen in der Schule mehrfach benachteiligt worden, unter anderem habe sie nach Protesten anderer Eltern nicht mehr an einer Mathematik-Olympiade teilnehmen dürfen. Schließlich leide die Klägerin zu 2. unter Bluthochdruck und habe im Juni 2012 einen sog. „Parainfarkt“ erlitten. Zum Beleg ihres Vortrags legten die Kläger unter anderem einen Mitgliedsausweis der Klägerin zu 2. der „Roma for integration and association and antitraffic of children“ sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 24. Dezember 2012 vor, wonach bei der Klägerin eine „arterial hypertension“ diagnostiziert und Medikamente verordnet wurde.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2013, zugestellt am 9. Juli 2013, abgelehnt.
Die Kläger haben am 12. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie der Volksgruppe der Roma angehörten, die in Albanien unter kumulativen Verfolgungsmaßnahmen in Form von zahlreichen Benachteiligungen bei Sozialleistungen, Bildung, politischer Teilhabe sowie Infrastruktur und Gesundheit zu leiden hätten. Das Bundesamt habe in seiner ablehnenden Entscheidung verkannt, dass sie durch das Verhalten der Polizei eingeschüchtert und diskriminiert werden sollten. Die Hinweise auf die Möglichkeiten, sich zu wehren, seien weltfremd. Die Klägerin zu 2. sei infolge der Diskriminierungen erkrankt. Es sei ihnen nicht leichtgefallen, ihr Land zu verlassen. In Albanien ließen sie Familienangehörige sowie die von ihnen betriebene Pizzeria, die ihnen ein gutes Auskommen gesichert habe, zurück.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach Art. 15 der Richtlinie 2011/95 und § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid.
Die Klägerin zu 2. wurde vom 15. bis zum 23. Juli 2013 im St. N. -I. M. behandelt. Der Entlassungsbericht vom 23. Juli 2013 zählt als Diagnosen unter anderem rezidivierende hypertensive Entgleisungen bei schwer einstellbarem Hypertonus und Fundus hypertonicus Grad I auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger überreichten Unterlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie die bei dem Kreis Unna geführten Ausländerpersonalakten (Beiakte Heft 2-5).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2013 übertragen wurde.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, weil sie auf dem Landweg eingereist sind und damit die Ausschlussregelung des Art. 16a Abs. 2 GG eingreift.
Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter zugleich internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist ‑ AsylVfG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – (§ 4 Abs. 1 AsylVfG).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie – ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG sind in § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen definiert, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – genannten, darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG).
Dem Aufbau des § 3a Abs. 1 AsylVfG folgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist anschließend zu prüfen, ob die Summe der nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung führt wie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Für eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen die einzelnen Eingriffshandlungen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG entspricht.
Vgl. zu Prüfungsreihenfolge und Maßstab: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rdnr. 36 ff. (zu der durch § 3a AsylVfG umgesetzten Regelung in Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie).
Bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG sind daher alle in Betrachtung kommenden Eingriffshandlungen ‑ Menschenrechtsverletzungen, sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen ‑ einzubeziehen; sie dürfen nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen.
Vgl. BVerwG, a.a.O.
Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylVfG aufgezählt. Dazu gehören unter anderem die Anwendung von Gewalt sowie diskriminierende oder in diskriminierender Weise angewandte gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger einer Verfolgung im geschilderten Sinne nicht ausgesetzt sind. Die von den Klägern geschilderten Schwierigkeiten in ihrem Heimatland erreichen weder für sich betrachtet noch zusammengenommen die Schwelle der schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte oder der vergleichbar gravierenden Maßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG. Es kann daher offen bleiben, ob die Darstellung der Kläger in allen Einzelheiten glaubhaft ist.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Kläger Angehörige der Volksgruppe der Roma sind. Dafür sprechen ihr Engagement in einem Verein, der sich für die Rechte dieser Volksgruppe einsetzt, die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung eingereichten Bescheinigungen des Verbands Deutscher Sinti und Roma e.V. vom 12. Dezember 2013 und des Rroma Lehrer Vereins für Schulbildung und Kultur e.V. vom 10. Dezember 2013 sowie ihre nachvollziehbare Schilderung in der mündlichen Verhandlung, aus welchen Gründen sie die Roma-Sprache zwar verstehen, aber nicht selbst sprechen.
Die von den Klägern zu 1. und 2. dargelegten Vorfälle bei Demonstrationen für Roma-Rechte im Juli und November 2012 sind nicht als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG einzustufen.
Grundlegende Menschenrechte umfassen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG insbesondere die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechte auf Leben, Freiheit von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, Freiheit von Sklaverei und Leibeigenschaft sowie das Recht darauf, keiner Strafe ohne Gesetz ausgesetzt zu werden. Die EMRK schützt zudem in Art. 5 das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in Art. 11 die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und enthält in Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot, nach dem die übrigen Rechte der Konvention jeder Person unterschiedslos zu gewährleisten sind.
Die von den Klägern geschilderten Festnahmen im Zusammenhang mit den Demonstrationen für Rechte der Roma in Tirana im Juli und November 2012 verletzen diese Rechte nicht in schwerwiegender Weise. Die von ihnen geschilderten gewalttätigen Übergriffe durch einzelne Polizisten während der Vernehmung stellen sich dem Gericht als kriminelle Handlungen einzelner im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Staat dar. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um systematische Gewalttaten gegen Minderheiten, die vom Staat als solchem initiiert oder gebilligt sind, handelt,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Februar 2013.
So ergibt sich aus der Schilderung der Klägerin zu 2., dass ihr nicht jeder Polizist gewalttätig und mit Beleidigungen gegenübergetreten ist: Auf entsprechende Bitte hat eine Polizistin ihr – wenn auch eventuell nicht sofort – Wasser gebracht. Hinzu kommt, dass die Kläger nicht versucht haben, sich auf juristischem Weg gegen die Festnahmen und die Gewaltanwendung zu wehren bzw. nachträglich die Rechtswidrigkeit des Handelns der Polizisten feststellen zu lassen. Soweit sie erklären, dies deshalb nicht getan zu haben, weil sie sich davon keinen Erfolg versprechen, kann dies jedenfalls den Versuch nicht ersetzen. Weiter hatten die Festnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf das alltägliche Leben der Kläger. Die von der Klägerin zu 2. geschilderten Drohungen des Polizeiinspektors im Juli 2012, er werde sie „vernichten und festnehmen“ sind nicht eingetreten. Auch die zunächst von der Polizei angeordnete wöchentliche Meldepflicht konnten die Kläger vor ihrer Ausreise ohne weitere Folgen unberücksichtigt lassen. Bis auf eine dem Verein zugestellte Anklageschrift, deren Inhalt und Folgen den Klägern nicht im Detail bekannt sind, gab es auch keine sonstigen behördlichen Aktivitäten, die auf Sanktionen oder andere nachteilige Folgen hingedeutet hätten.
Die weiter geschilderten Schwierigkeiten der Klägerin zu 3. in der Schule sind ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Das Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 nennt in Art. 2 zwar das Recht auf Bildung. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein grundlegendes Menschenrecht handelt, fehlt es jedenfalls an einer schwerwiegenden Verletzung. Die Mathematik-Olympiade, an der die Klägerin zu 3. nur teilweise teilnehmen konnte, ist kein Kernbereich des Schulunterrichts, sondern eine darüber hinaus gehende Veranstaltung. Sie ist im Vergleich zum übrigen Schulunterricht auch zeitlich nur von geringer Bedeutung. Zudem sind die Schulleistungen der Klägerin zu 3. im Übrigen sehr gut gewesen, so dass nicht anzunehmen ist, dass die ausgebliebene Teilnahme an dem Wettbewerb ihr schulisches Fortkommen bereits in erheblicher Weise beeinträchtigt hat oder in Zukunft beeinträchtigen wird. Dies zeigen auch ihre schulischen Erfolge in der Bundesrepublik.
Auch zusammengenommen erreichen die Schwierigkeiten der Kläger zu 1. und 2. mit der Polizei sowie der Klägerin zu 3. in der Schule nicht die Schwelle des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Sie weisen auch bei gemeinsamer Betrachtung nicht eine solche Quantität oder Qualität auf, dass sie einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkämen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Kläger wie dargestellt durch keine der dargestellten Eingriffshandlungen dauerhaften Beeinträchtigungen oder erheblichen Verschlechterungen ihrer alltäglichen Lebenssituationen ausgesetzt waren. Zudem haben die Kläger sowohl gegenüber den Maßnahmen der Polizei, insbesondere im Hinblick auf die vorgetragene Gewaltanwendung, als auch gegenüber den Benachteiligungen durch die Schule nicht den innerstaatlichen Rechtsweg ergriffen und damit die Möglichkeit, ihre Rechte selbst zu schützen und durchzusetzen, nicht genutzt.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. § 4 AsylVfG durch die Beklagte. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern kein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Es nimmt insofern Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Abweichendes haben die Kläger nicht vorgetragen.
Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der EMRK ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris.
Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für die Kläger nicht.
Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in Albanien geraten die Kläger – ungeachtet der für diese Volksgruppe nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten – weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage noch drohen ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Dies hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ebenfalls zutreffend ausgeführt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Vielmehr hatten die Kläger in ihrer Heimat durch das von ihnen betriebene Geschäft ein vergleichsweise gutes wirtschaftliches Auskommen und ihre Kinder besuchten erfolgreich die Schule.
Individuelle Aspekte, die für die Kläger eine im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahr unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit begründen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Die Erkrankungen der Klägerin zu 2., wie sie sich aus dem vorgelegten Entlassungsbericht des St.-N. -I. in M. sowie den Unterlagen der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Speitel ergeben, sind grundsätzlich mit den erforderlichen Medikamenten in Albanien behandelbar.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 14.
Die medizinische Versorgung ist für die Klägerin zu 2. auch erreichbar. Dies zeigen die im Verfahren vor dem Bundesamt eingereichten Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin sich vor ihrer Ausreise in Albanien hat behandeln lassen. Soweit sie vorträgt, durch die Schwierigkeiten mit der Polizei psychisch erkrankt zu sein, ist dies bislang nicht durch Atteste dokumentiert.
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der ganz überwiegenden Anzahl der Roma in Albanien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Die Kläger sind von diesen Schwierigkeiten selbst allerdings lediglich sehr eingeschränkt betroffen. Weder ihr individuelles Schicksal noch die Situation anderer Angehöriger ihrer Volksgruppe rechtfertigt die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.