Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags nach Übergang der Dublin‑Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der marokkanische Kläger beantragte Asyl; die Behörde lehnte den Antrag nach §27a AsylG als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Italien. Das VG Gelsenkirchen gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen war. Die auf Dublin III gestützte Ablehnung und Abschiebungsandrohung waren damit rechtswidrig.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsandrohung stattgegeben; Bescheid aufgehoben; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bescheid, der einen Asylantrag nach §27a AsylG als unzulässig ablehnt, ist rechtswidrig, wenn die auf einen anderen Mitgliedstaat gestützte Zuständigkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht.
Mit Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit gemäß Art.29 Abs.2 Satz1 Dublin‑III‑VO auf den aufnehmenden Mitgliedstaat über.
Eine auf Art.34a AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, wenn die rechtliche Grundlage der Überstellung (Zuständigkeit eines Drittstaats) entfällt.
Verwaltungsgerichte heben Verwaltungsakte auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzen; die Kostentragung ergibt sich aus §§154 VwGO und den speziellen Verfahrensregelungen des AsylG.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden
Rubrum
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 1. November 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 3. Dezember 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, dass der Kläger über Italien eingereist war, dort aber keinen Asylantrag gestellt hat.
Am 22. Januar 2015 richtete die Beklagte ein Aufnahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Der Kläger hat am 22. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 1332/15.A).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2015, zugestellt am 7. Juli 2015, hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 1332/15.A). Am 2. Februar 2016 hat der Kläger einen Abänderungsantrag gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 5. Februar 2016 stattgegeben hat (7a L 256/16.A).
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) sowie die auf Art. 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst nach Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO ‑ gegebene Zuständigkeit Italiens ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Ausführungen in dem Abänderungsbeschluss des Gerichts vom 5. Februar 2016 ‑ 7a L 256/16.A ‑.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.