Abweisung der Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten
KI-Zusammenfassung
Die serbische Klägerin und ihre minderjährigen Kinder beantragen ein weiteres Asylverfahren und die Feststellung von Abschiebungsverboten; das BAMF lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weist die Klage ab, weil weder Asyl- noch Abschiebungsschutzvoraussetzungen vorliegen. Ein vorgelegtes Lungenattest bringt keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse gegenüber der früheren Entscheidung. Das Gericht macht die ausführlichen Erwägungen des Bescheids nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zu seinen eigenen Ausführungen.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens besteht nur, wenn der Antragsteller entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorlegt.
Die Gewährung von asylrechtlichem Schutz (Art. 16a GG) oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt das Vorliegen der gesetzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und substantiiert dargelegte Gründe voraus.
Ein medizinisches Attest, das keine neuen, substantiellen Erkenntnisse gegenüber bereits berücksichtigten Befunden liefert, rechtfertigt weder die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens noch die Annahme eines Abschiebungsverbots.
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten Erwägungen stützen und diese zu seinen eigenen Ausführungen machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. - 4., sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie haben in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos Asylverfahren in der Bundesrepublik durchlaufen. Letztmalig lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ihr Asylbegehren mit Bescheid vom 26. Mai 2011 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. Februar 2012 - 17a K 2264/11.A - ab.
Am 26. April 2012 beantragten die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Klägerin zu 1. legte ein lungenärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis H. /H1. vom 4. April 2012 vor, wonach bei ihr eine schwere chronische Lungenerkrankung mit gehäuften schweren Infekten und schlechter Lungenfunktion besteht. Eine intensive medikamentöse Therapie in Verbindung mit engmaschigen fachärztlichen Kontrollen sei unbedingt nötig. Sei dies nicht durchgehend gewährleistet, drohe eine massive Verschlechterung des Zustandes.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2011 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab.
Die Kläger haben am 29. Mai 2012 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asyl verfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.
Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie sich zu eigen macht, sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 9. Februar 2012 - 17a K 2264/12.A -.
Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere hat sich das Gericht bereits in dem Urteil vom 9. Februar 2012 mit der Erkrankung der Klägerin zu 1. auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen zur Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland haben weiterhin Geltung. Das nunmehr vorgelegte Attest vom 4. April 2012 bietet insofern keine neuen Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.