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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 2564/15.A·07.07.2015

Klage gegen Überstellung nach Italien (Dublin III) abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEU‑Dublin‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger hatte in Italien Asyl beantragt und später in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Italien an, weil Italien nach Art.13 Abs.1 Dublin‑III‑VO zuständig sei. Das Gericht wies die Klage ab, da keine hinreichend substantiierten systemischen Mängel in Italien vorgetragen wurden, die einen Selbsteintritt der Behörde rechtfertigen würden.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach Italien als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist.

2

Die Anordnung der Abschiebung ist durch § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gedeckt, wenn der Asylantrag unzulässig ist und die Überstellung in den zuständigen Staat zu erfolgen hat.

3

Die Behörde ist nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe oder substantiiert nachgewiesene systemische Mängel im zuständigen Mitgliedstaat vorliegen.

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Behauptungen zu systemischen Mängeln in Aufnahme‑ und Versorgungssystemen des zuständigen Staates müssen substantiiert dargelegt werden; pauschale oder unzureichend belegte Vortrag genügt nicht, um die Zuständigkeit nach Dublin III zu verneinen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 27a AsylVfG§ Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 604/2013 – Dublin III-VO§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

 Der am 7. März 1989 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System beantragte er am 21. Oktober 2014 in Italien seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Dezember 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 5. Februar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Am 26. Februar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

3

Mit Bescheid vom 23. April 2015, zugegangen am 5. Juni 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hat am 8. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 1225/15.A). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Eine Unterkunft, die Sicherung des Lebensunterhalts und eine medizinische Grundversorgung seien in Italien nicht gewährleistet. Es existierten nur wenige Lager, die überfüllt seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – unzulässig, weil Italien auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Beklagte ist nicht wegen systemischer Mängel zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Das Gericht verweist insgesamt auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 17. Juni 2015 (Az.: 7 L 1225/15.A).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung – ZPO –.