Klage auf Asyl und Abschiebungsverbot (Roma aus Mazedonien) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Roma aus Mazedonien, begehrt Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht prüfte die Schutzgründe und hielt die Voraussetzungen weder für asylrechtlichen Schutz noch für europarechtliche oder nationale Abschiebungsverbote für erfüllt. Die Entscheidung folgt den Ausführungen des Bundesamtes und Länderlageberichten; individuelle Gefahren wurden nicht schlüssig dargelegt. Eine vorübergehende Nichtabschiebung wegen Mutterschutz ist zu berücksichtigen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a GG/§ 60 Abs.1 AufenthG setzt eine konkrete und hinreichend nachgewiesene individuelle Verfolgungsgefahr voraus; bloße ethnische Zugehörigkeit und allgemeine sozioökonomische Nachteile genügen nicht.
Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach EU-recht (§ 60 Abs.2,3,7 S.2 AufenthG) kann das Gericht die Bewertung des Bundesamtes und aktuelle Lageberichte heranziehen, sofern diese zu einer überzeugenden Gesamtwürdigung führen.
Für den Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist erforderlich, dass die Übergriffe so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Gruppenmitglied aus der Lage die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG setzt individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit voraus; pauschale Hinweise auf Benachteiligungen einer ethnischen Minderheit sind hierfür nicht ausreichend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 19** geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Roma aus Mazedonien. Sie kam erstmals im Jahre 1992 mit ihren Eltern ins Bundesgebiet und wurde nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs der Familie durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 31, März 1992 im Februar 1994 in ihre Heimat zurückgeführt.
Im November 2009 meldete sie sich erneut mit ihrer Familie (Ehemann - 7a K 1251/10. A - und Kinder - 7a K 2422/10.A) als Asylbewerberin und gab an, auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Zur Begründung führte sie für sich und ihre Kinder im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt an, dass sie in Mazedonien sowohl unter den Serben als auch unter den Albanern gelitten hätte. Man habe eine Gasbombe im Dorf abgeworfen, die zu Rauchentwicklung geführt habe. Aufgrund dessen habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Ihr Mann habe sehr gelitten; er sei von Mazedoniern geschlagen worden und habe keine Arbeit bekommen. Mazedonier und Albaner seien regelmäßig zu ihrem Haus gekommen und hätten ihren Ehemann geschlagen. Deshalb habe dieser sich versteckt. Ihr Mann habe Bäume gefällt und das Holz verkauft. Sie seien nach dem Ereignis um die Explosion im Dorf mit ihren Kindern zu ihrem Vater ins Nachbardorf Irizovo gegangen, bis dieser die Ausreise arrangiert habe.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf.
Die Klägerin hat am 10. Juni 2010 - gleichzeitig auch für ihre Kinder (Kläger des Verfahrens 7a K 2422/10.A) -, Klage erhoben. Sie ist in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört worden.
Am 14. August 2010 hat die Klägerin ihr 3. Kind entbunden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Oberbürgermeister der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-3).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
Denn das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin in Mazedonien bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien - auch für die Minderheiten der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2005 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien.
Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
Dafür bietet der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
Ihre - spärlichen - Angaben zu der "Bombenexplosion" im Dorf lassen eine solche Situation nicht erkennen. In der mündlichen Verhandlung war - wie auch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt - nicht nachvollziehbar, dass hier ein Angriff nichtstaatlicher Akteure auf das Dorf der Roma vorgelegen haben könnte. Vielmehr beruht diese Annahme auf einer Spekulation der Klägerin. Auch hat ihr Ehemann ausdrücklich erklärt, dass dieses Ereignis, das er zunächst gar nicht erwähnt, sondern über das er erst auf Vorhalt berichtet hat, kein Anlass für die Familie gewesen sei, Mazedonien zu verlassen. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die schlechte Lebenssituation verbunden mit der Perspektivlosigkeit insbesondere für ihre Kinder Grund für die Ausreise aus Mazedonien und die Einreise ins Bundesgebiet gewesen sei (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 7a K 1251/10.A).
Die pauschalen und auf Nachfrage nicht präzisierten Angaben der Klägerin zu Übergriffen einzelner Mazedonier/Serben auf ihren Ehemann sind nicht geeignet, die dargelegte Verfolgungsdichte zu begründen. Denn der Vortrag der Klägerin hierzu war schon mangels jedweder konkreter Einzelheiten unglaubhaft. Im Übrigen hat der unmittelbar betroffene Ehemann konkrete Angriffe gegen seine Person nicht bestätigt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f.
Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Mai 2010 (dort S. 5 und 6), die sie sich zu eigen macht.
Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf ihre Eigenschaft als ethnische Roma berufen.
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
Dass die Klägerin derzeit wegen der Geburt ihres 3. Kindes am 14. August 2010 voraussichtlich nicht abgeschoben werden kann, weil ihr Mutterschutz zu gewähren ist, wird im ausländerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.