Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Roma aus Serbien, begehrte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das BAMF lehnte ab; der Kläger begründete die Klage nicht und erschien nicht zur Verhandlung. Das Verwaltungsgericht übernahm die Begründung des BAMF und verwies auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der keine neuen Abschiebungsgründe ergab. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder auf Änderung einer früheren Feststellung von Abschiebungshindernissen besteht nur, wenn der Antragsteller substantiiert neue, entscheidungserhebliche Umstände darlegt, die eine Neubewertung rechtfertigen.
Unterlässt der Asylbewerber die substantiierten Darlegungen und widerspricht er den Ausführungen der Behörde nicht, kann das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Bundesamtes gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG übernehmen und die Klage als unbegründet abweisen.
Bei ordnungsgemäßer Ladung kann das Gericht auch bei Ausbleiben des Beteiligten verhandeln und ohne dessen Anwesenheit entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind für die Prüfung von Änderungen der Lage im Herkunftsstaat verwertbar; zeigen sie keine derartigen Veränderungen, können Abschiebungshindernisse verneint werden.
Die Kostenentscheidung im Asylverfahren richtet sich nach § 83b AsylVfG; Gerichtskosten können nach dieser Vorschrift entfallen.
Zitiert von (5)
2 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13a K 3844/13.A11.06.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13a K 5918/12.A11.06.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17a K 2848/13.A07.05.2014Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a K 4170/12.A04.12.2012Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7a K 1832/12.A30.10.2012Neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1979 geborene Kläger, Roma aus Serbien, beantragte erstmals mit Ehefrau und Kindern im März 1990 Asyl. Nachdem die Familie ab August 1990 unbekannten Aufenthalts war, wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 1990 eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorlägen.
Am 8. April 2010 meldete sich der Kläger erneut in E. als Asylbewerber und gab an, in Serbien Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt zu haben.
Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ab.
Am 14. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 ist er nicht erschienen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2010 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, weiter unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt Schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beim Oberbürgermeister der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakte des Klägers (BA-Heft 1-2).
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 und zur Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG).
Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 28. April 2010 (dort S. 2-7), die sie sich zu eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Den Ausführungen des Bundesamtes hat der Kläger, der seine Klage nicht begründet hat, nichts entgegengesetzt.
Der in das Verfahren eingeführte letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien vom 4. Juni 2010 zeigt keine Umstände auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr setzt sich danach der seit langem begonnene Reform- und Demokratisierungsprozess schrittweise fort.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).