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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 1835/13.A·01.09.2015

Klage auf Asyl- und Abschiebungsschutz abgewiesen wegen Bestandskraft und fehlender neuer Gründe

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der marokkanische Kläger klagte gegen einen Bescheid des Bundesamtes, das in einem Wiederaufnahmeverfahren keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG festgestellt hat. Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und subsidiären Schutz sind unzulässig, weil entsprechende Entscheidungen bereits bestandskräftig getroffen wurden. Der Feststellungsantrag zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG ist unbegründet, da der Kläger keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen hat. Das Gericht schließt sich der Begründung des Bundesamtes an und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Asyl-/Subsidiärschutzanträge unzulässig (bestandskräftige Vorentscheidung), Feststellungsantrag zu § 60 Abs.2-7 AufenthG unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zuvor durch Bescheid bestandskräftig getroffene Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter verhindert die nachträgliche Zulässigkeit eines Antrags auf Anerkennung derselben Rechtsstellung, soweit keine neuen, die Bestandskraft durchbrechenden Tatsachen vorliegen.

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Beschränkt sich ein behördliches Wiederaufnahmeverfahren auf die Überprüfung von Abschiebungsverbotsfragen nach § 60 AufenthG, begründet dies keinen Anspruch auf nachträgliche Anerkennung als Asylberechtigter ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen.

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Das Verwaltungsgericht kann die fachlichen Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG übernehmen, wenn der Antragsteller keine substantiierten Gründe für eine abweichende Entscheidung vorträgt.

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Ein Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit ordnungsgemäß geladener Beteiligter entscheiden, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 53 Ausländergesetz§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 2-7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 51 Abs. 1 AuslG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Antragsteller ist marokkanische Staatsangehöriger und führte bereits 1996 unter Verwendung unzutreffender Personalien als ungeklärter Staatsangehöriger aus dem Libanon ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durch. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14. Dezember 1996 unanfechtbar abgelehnt. Es wurde festgestellt dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Seit dieser Zeit hält der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. 2012 legte er bei der Ausländerbehörde einen auf ihn ausgestellten marokkanischen Pass vor. Die Beklagte leitete daraufhin von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Dieser äußerte sich nicht.

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Mit Bescheid vom 5. März 2013 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Marokko angedroht.

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Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2013 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der mit Beschluss vom 12. April 2013 – 1a L396/13. A – abgelehnt wurde. Beide Rechtsmittel wurden nicht begründet.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2013 zu verpflichten den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,

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2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zu zuerkennen,

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3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die bei der Stadt N.    geführte Ausländerpersonalakte des Klägers.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Klage bereits unzulässig. Denn die Beklagte hat das Verfahren lediglich hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG wiederaufgegriffen. Die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurden bereits mit Bescheid vom 28. November 1996 bestandskräftig abgelehnt.

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Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2013, die die Kammer sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Gründe geltend gemacht, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.