Aufhebung der Asylablehnung wegen fehlender Rückversicherung vor Überstellung nach Italien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, schwer erkrankt (HIV), focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach Italien an. Er rügte, dass für besonders schutzbedürftige Personen keine individuelle Rückversicherung über Unterbringung und medizinische Versorgung eingeholt worden sei. Das Gericht hob den Bescheid auf und verwies auf die Rechtsprechung (EGMR, Tarakhel), wonach in solchen Fällen eine Rückversicherung erforderlich ist.
Ausgang: Anfechtungsklage des Klägers wird stattgegeben; Bescheid vom 9.4.2015 aufgehoben (Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsanordnung nach Italien).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage ist gegen Entscheidungen nach §§ 27a, 34a AsylVfG statthaft; mit ihrer Aufhebung kann die Behörde verpflichtet werden, das Asylverfahren inhaltlich durchzuführen.
Bei einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat darf die Behörde eine Abschiebung nicht anordnen, wenn für besonders schutzbedürftige Personen keine individuelle Rückversicherung über ausreichende Unterbringung und medizinische sowie pflegerische Versorgung eingeholt wurde.
Fehlt eine solche individuelle Rückversicherung gegenüber besonders schutzwürdigen Asylbewerbern (z.B. schwer Erkrankten), ist der Überstellungs‑ bzw. Ablehnungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung, die den Kläger in seinen Rechten verletzt, ist nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Der am °°. K. °°°° geborene Kläger ist H. Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im N. °°°° aus H1. aus und am °°. P. °°°° ‑ über C. G. , O. , M. und Italien ‑ in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am °°. G1. °°°° seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach einem entsprechenden EURODC-Treffer richtete das C1. G2. N1. V. G3. (C1. ) am °°. N2. °°°° ein Übernahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden stimmten am °. B. °°°° der Übernahme des Klägers zu.
Mit Bescheid vom 9. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.).
Am °°. B. °°°° hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Bundesrepublik Deutschland müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Denn er leide an einer HIV-Infektion. In seinem Fall eines schwer Erkrankten sei daher eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden erforderlich, die nicht vorliege. Zudem sei derzeit die Frage der Reisefähigkeit ungeklärt. Der Kläger legt einen Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der S. -V1. C2. ‑ T. . K1. -I. ‑ vom °°. B. °°°° sowie eine ärztliche Bescheinigung der N3. L. 1 vom °°. B. °°°° vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Diese bestätigen eine schwere HIV-Infektion mit noch deutlich reduzierter Immunabwehr und eine schwere Lungenerkrankung.
Mit Beschluss vom 22. April 2015 (Az.: 7a L 831/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheides vom 9. April 2015 angeordnet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beteiligten haben sich durch Schriftsatz vom °°. N4. °°°° und durch Generalerklärung vom °°. K2. °°°° mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die Entscheidung nach §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ statthaft und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2015 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.
OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris.
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 22. April 2015 in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 831/15.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 4. November 2014 ‑ Case of Tarakhel vs. Switzerland ‑ die Notwendigkeit, im Einzelfall bei besonders schutzwürdigen Personen vor einer Überstellung nach Italien eine Rückversicherung des italienischen Staates über die ausreichende Versorgung und Unterbringung einzuholen, betont. Eine solche hat die Beklagte nicht eingeholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.