Klage gegen BAMF‑Ablehnungsbescheid: Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger, focht die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF an. Zentrale Frage war, ob Verfolgungsgründe oder ein Abschiebungsverbot vorliegen. Das Gericht folgte den Ausführungen des Bescheids und hielt die Klage für offensichtlich unbegründet nach §78 AsylG. Wirtschaftliche Notlagen und Studienwunsch führten nicht zu Schutzgewährung.
Ausgang: Klage gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF wegen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 AsylG, wenn an den tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und die Abweisung der Klage sich aufdrängt.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten und der Wunsch, in Deutschland die Sprache zu erlernen oder zur Schule zu gehen, begründen keinen Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung.
Die Strafbarkeit der illegalen Ausreise zum Schutz der Landesgrenzen stellt ohne weitere Umstände keinen asylrechtlich geschützten Verfolgungsgrund dar.
Die bloße Stellung eines Asylantrags in Deutschland begründet ohne konkrete, für den Einzelfall dargelegte Gefährdungs‑ oder Verfolgungsanhalts‑punkte kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 AufenthG und keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1986 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat Ende 2011 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland erst die Sprache erlernen und dann zur Schule gehen.
Mit Bescheid vom 11. März 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 22. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 30. März 2016 (7a L 732/16.A) abgelehnt worden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, in Algerien seien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Bedingungen seien schlecht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der Asylantragstellung Inhaftierung, Verhöre und Folter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2016 zu verpflichten,
1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
2. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
3. hilfsweise, dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen,
4. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 732/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 11. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland zur Schule gehen, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland keine Inhaftierung oder gar Folter. Insoweit wird auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2016 verwiesen. Die dort dargestellte Strafbarkeit der illegalen Ausreise dient dem Schutz der Landesgrenzen und knüpft nicht an asylrechtliche geschützte Merkmale an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.