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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 1739/16.A·17.05.2016

Asylklage wegen wirtschaftlicher Flucht aus Algerien als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der algerische Kläger stellte einen Asylantrag, den das BAMF mit Bescheid vom 12.03.2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Er verwies auf eingeschränkte Freiheitsrechte, schlechte wirtschaftliche Lage sowie Haft- und Foltergefahr bei Rückkehr. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab: Wirtschaftliche Motive und pauschale Gefährdungsbehauptungen sind nicht substantiiert; die Strafbarkeit illegaler Ausreise begründet keinen asylrechtlichen Schutz (unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts).

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wirtschaftliche Schwierigkeiten allein begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling oder auf Asyl.

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Eine Klage ist im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und die Abweisung sich aufdrängt.

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Behauptete Verfolgungsgefahren müssen substantiiert und spezifisch vorgetragen werden; allgemeine oder pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung eines Schutzanspruchs.

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Die Strafbarkeit der illegalen Ausreise, die dem Schutz der Landesgrenzen dient, stellt für sich genommen kein asylrechtlich geschütztes Verfolgungsmerkmal dar.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der 1982 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat im September 2014 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland arbeiten.

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Mit Bescheid vom 12. März 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft  als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

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Am 22. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 30. März 2016 (7a L 731/16.A) abgelehnt worden.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, in Algerien seien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Bedingungen seien schlecht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der Asylantragstellung Inhaftierung, Verhöre und Folter.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2016 zu verpflichten,

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1.              dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2.              den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

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3.              hilfsweise, dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen,

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4.              hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 731/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 12. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

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vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.

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Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland arbeiten, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließe. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland keine Inhaftierung oder gar Folter. Insoweit wird auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2016 verwiesen. Die dort dargestellte Strafbarkeit der illegalen Ausreise dient dem Schutz der Landesgrenzen und knüpft nicht an asylrechtliche geschützte Merkmale an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.