Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 1738/16.A·17.05.2016

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der algerische Kläger wandte sich gegen den BAMF-Bescheid vom 12.03.2016, der Asylantrag und Flüchtlingseigenschaft ablehnte sowie subsidiären Schutz verneinte und Abschiebung androhte. Er rügte unzureichende Würdigung seines Vortrags. Das VG Gelsenkirchen hielt die Klage nach §78 AsylG für offensichtlich unbegründet und folgte den Gründen des BAMF. Familiäre und wirtschaftliche Gründe genügen nicht als Verfolgungsgründe.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage ist offensichtlich unbegründet im Sinne des §78 Abs.1 AsylG, wenn an den tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung aufdrängt.

2

Zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind konkrete, verfolgungsbezogene Tatsachen vorzutragen; bloße familiäre oder wirtschaftliche Motive genügen nicht.

3

Das BAMF kann einen Asylantrag nach Anhörung zeitnah ablehnen, wenn die Würdigung des Vortrags nachvollziehbar ist und keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung vorliegen.

4

Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 Abs.1 AufenthG ist nur zu beanstanden, wenn besondere Anhaltspunkte für eine kürzere Frist vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 1 AsylG§ 77 AsylG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der 1992 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 10. März 2016 vor, er habe alles Geld, was er verdient habe, seinem Stiefvater abgeben müssen und nichts sparen können. Auf Druck seines Schwiegervaters habe er eine Ausbildung im Bereich Elektrotechnik abbrechen müssen, um zu arbeiten. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er nicht gehabt.

3

Mit Bescheid vom 12. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Algerien binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

4

Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sein Vorbringen sei nicht ausreichend gewürdigt worden, weil der Ablehnungsbescheid bereits zwei Tage nach der Anhörung erlassen worden sei. Algerien sei ein Unterdrückungsstaat, in dem das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Rückkehrende Flüchtlinge würden generell als Regimegegner angesehen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2016 zu verpflichten,

8

1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

9

2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

10

3. hilfsweise

11

dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,

13

4. weiter hilfsweise

14

festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

16

5. weiter hilfsweise

17

die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von maximal zwölf Monaten – weiter hilfsweise – auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf Null, zu befristen.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

21

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 730/16.A durch Beschluss vom 31. März 2016 abgelehnt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 730/16.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

23

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 zu seinem Verfolgungsvorbringen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

26

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 12. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG -).

27

Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

28

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.

29

Der Kläger hat ausschließlich familiäre, im weiteren Sinne auch wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Algerien geltend gemacht, womit ein Verfolgungsschicksal nicht im Ansatz dargelegt ist. Dieses Vorbringen hat die Beklagte auch zutreffend gewürdigt und konnte innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraumes ihre nicht zu beanstandende Entscheidung treffen.

30

Die Befristung des möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat keine Gründe geltend gemacht, die für eine kürzere Befristung sprechen könnten.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.