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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 1238/16.A·17.05.2016

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der algerische Kläger beantragte Asyl; das BAMF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.2.2016 als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht weist die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Es folgt der Begründung des Bescheids (§77 AsylG) und betont, dass wirtschaftliche Motive und bloße Oppositionssympathien keinen Asylanspruch begründen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen; kein Nachweis asylrelevanter Verfolgung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage gegen eine asylrechtliche Entscheidung ist offensichtlich unbegründet i.S.d. §78 Abs.1 AsylG, wenn an den tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und die Abweisung sich aufdrängt.

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Das Verwaltungsgericht kann die Begründung des Bundesamtes gemäß §77 AsylG übernehmen, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.

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Allein wirtschaftliche Motive oder die Absicht, in Deutschland arbeiten zu wollen, begründen keinen Anspruch auf Asyl oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Bloße Sympathie für die Opposition im Herkunftsstaat begründet nur dann Schutzansprüche, wenn konkrete, persönlich drohende Verfolgungsgefahren glaubhaft gemacht werden.

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Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens; Gerichtskosten werden im Asylverfahren nach §83b AsylG regelmäßig nicht erhoben (vgl. VwGO §154).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der 1988 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte am 19. März 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Februar 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland arbeiten. Serin Vater habe zudem Probleme mit einem Cousin gehabt, dessen Vater in der algerischen Opposition sei. Zudem habe er Rückenschmerzen.

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Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft  als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

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Am 8. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 29. März 2016 (7a L 582/16.A) abgelehnt worden.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei für die Opposition in Algerien, allerdings nicht Mitglied einer Partei. In Algerien sei sein Leben gefährdet, da es dort häufig Terroranschläge gebe. Er werde demnächst eine polnische Staatsangehörige heiraten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 582/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 19. Februar 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

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vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.

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Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland arbeiten, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließe. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm irgendeine Gefahr allein aufgrund des Umstandes, dass er mit der Opposition sympathisiert, droht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.