Klage gegen Dublin‑Entscheidung: Ablehnung des Asylantrags und Abschiebung nach Italien
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger, dessen Asylantrag 2011 in Italien registriert wurde, stellte 2015 in Deutschland erneut einen Asylantrag. Die Behörde lehnte diesen nach §27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Italien an. Das VG wies die Klage ab, weil Italien zuständig ist und ein Übernahmeersuchen durch Fristablauf als angenommen gilt. Ein Selbsteintritt wegen systemischer Mängel wurde mangels konkreter Anhaltspunkte verneint.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Anordnung der Abschiebung nach Italien nach Dublin‑Recht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist gemäß §27a AsylVfG unzulässig, wenn nach den Regelungen der Dublin‑Verordnungen ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist.
Erteilt ein auf (Wieder‑)Aufnahme gerichtetes Ersuchen an einen Mitgliedstaat innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist keine Antwort, gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt (Art.25 Abs.2 Dublin III‑VO; Art.20 Abs.1 lit. c Dublin II‑VO).
Das Bundesamt nimmt das Selbsteintrittsrecht nur aus, wenn systemische Mängel in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthaft und durch Tatsachen belegt die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
Die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat ist zulässig, sobald die Überstellung durchgeführt werden kann; etwaige Abschiebungshindernisse sind vom Betroffenen substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am K. geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System beantragte er am 22. K. 2011 in Italien seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Dezember 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 21. Januar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 29. Januar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2015, zugestellt am 24. Februar 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 10. März 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Eine Unterkunft, die Sicherung des Lebensunterhalts und medizinische Grundversorgung seien in Italien nicht gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 498/15.A).
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Die Dublin III-VO findet dagegen – unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung – auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. K. 2014 – 10 C 7/13 – juris.
Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger sich seit 2011 in Italien aufgehalten und dort nach den Angaben des Eurodac-Systems am 22. K. einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10, 13 Dublin II-VO). Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (Art. 20 Abs. 1 lit c) Dublin II-VO) ist davon auszugehen, dass dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen stattgegeben worden ist, da Italien innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt hat.
Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Die Zustimmung Italiens gilt aufgrund des Fristablaufs als erteilt. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.
Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) verpflichtet. Das wäre nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –) ausgesetzt zu werden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen.
OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 – 11 A 522/14.A – juris, jeweils m. w. N.
Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls für Antragsteller, die wie der Kläger nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 26. März 2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung (ZPO).