Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der mazedonische Kläger (Roma) focht die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF an und begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 AufenthG). Zentrale Frage war, ob Asylschutz oder Abschiebungshindernisse vorliegen. Das VG Gelsenkirchen macht die Gründe des BAMF nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zu eigen; der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Mangels Anhaltspunkten für gruppenspezifische Verfolgung in Mazedonien wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid ist als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 78 AsylVfG abzuweisen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Das Verwaltungsgericht darf die Begründung des Bundesamts nach § 77 Abs. 2 AsylVfG übernehmen, wenn der Kläger keine konkreten, die Entscheidungsgrundlagen in Frage stellenden Einwendungen vorträgt.
Lageberichte des Auswärtigen Amtes und menschenrechtsbezogene Berichte können herangezogen werden, um das Fehlen gruppenspezifischer Verfolgung und damit das Ausbleiben von Abschiebungshindernissen zu begründen.
Fehlende gesundheitliche oder sonstige individuelle Schutzgründe begründen allein kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1995 in Skopje geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Im Januar 2012 meldete er sich gemeinsam mit seinen Eltern und einer jüngeren Schwester (Kläger der Verfahren 7a K 1116/12.A und 7a K 1117/12.A) als Asylbewerber. Die Familie gab an, gemeinsam mit ihren drei Kindern in Skopje gelebt zu haben und auf dem Landweg mit Hilfe eines Landsmannes ausgereist zu sein. Ein erwachsener Sohn sei in Mazedonien geblieben. Die Großeltern des Klägers mütterlicherseits lebten in Serbien die Großeltern väterlicherseits in Mazedonien (Skopje). Der Kläger gab zur Begründung seines Asylgesuchs bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt an: Die Familie hätte in Mazedonien keine Ruhe gehabt, sie hätten sich Essbares aus dem Müll suchen müssen, sie seien beschimpft und sein Vater sei von der Polizei auch geschlagen worden, als er in den Mülltonnen gesucht habe. Er selbst und sein Vater hätten dort Schrott gesammelt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik zu verlassen.
Am 9. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt berufen. Gleichzeitig hat er um Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 6. März 2012 abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Ausländerbehörde E. geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2012 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2012, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt; er hat insbesondere von der Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht.
Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind.
Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011).
Gesundheitliche Gründe, die einer Rückführung nach Mazedonien entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Die Eltern des Klägers haben zudem im Asylverfahren ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Kinder vorgelegt. Dadurch ist nachgewiesen, dass die Familie in Skopje registriert ist und deshalb nach vorliegenden Erkenntnissen am vorhandenen sozialen System, insbesondere auch einer gesundheitlichen Versorgung, teilhaben kann.
vgl. Amnesty International, Jahresbericht 2010 und AA, a.a.O.
Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris.
Das ist hier angesichts des Vortrages des Klägers und seiner Familie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger und seine Familie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließe. Eine Trennung des noch minderjährigen Klägers von seinem Familienverband hat er nicht zu befürchten, da gleichlautende Abschiebungsandrohungen an alle Mitglieder der Familie, die in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht haben, ergangen sind und die Asylverfahren auch der Eltern und der Schwester mit Urteilen vom gleichen Tage abgeschlossen worden sind. Im Übrigen wird die Ausländerbehörde dem Gesichtspunkt der Familieneinheit ggf. Rechnung tragen zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.