Asylklage Roma aus Mazedonien als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Kläger (Roma, Mazedonien) beantragen Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten; das BAMF hatte abgelehnt. Das VG Gelsenkirchen hält die Lage der Roma in Mazedonien nicht für gruppenspezifisch verfolgend und sieht hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet nach §78 AsylVfG abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Asylklage und Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Zur Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Verfolgung; bloße soziale Benachteiligung oder allgemeine Diskriminierung begründet keinen asylrechtlichen Schutz.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG besteht nicht, wenn im Herkunftsland grundsätzlich hinreichende medizinische Versorgungsstrukturen und Zugang zur Krankenversicherung bestehen und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer in absehbarer Zeit lebensbedrohlichen Verschlechterung der Erkrankung vorliegt.
Das Verwaltungsgericht kann die in einem Bescheid des Bundesamtes angeführten Gründe gemäß § 77 AsylVfG zu seinen eigenen machen und sich deren Feststellungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung zu eigen machen.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1972 geborene Kläger zu 1. und die 2001 geborene Klägerin zu 2. sind mazedonische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Im Januar 2012 meldeten sie sich gemeinsam mit der Ehefrau des Klägers zu 1. (Klägerin des Verfahrens 7a K 1116/12.A) und dem 17jährigen Sohn des Klägers zu 1. (Kläger des Verfahrens 7a K 7a K 1118/12.A) als Asylbewerber. Die Familie gab an, gemeinsam mit ihren drei Kindern in T. gelebt zu haben und auf dem Landweg mit Hilfe eines Landsmannes ausgereist zu sein. Der erwachsene Sohn sei in Mazedonien geblieben. Die Schwiegereltern des Klägers zu 1. lebten in Serbien, seine eigenen Eltern in Mazedonien (T. ). Der Kläger zu 1. gab zur Begründung seines Asylgesuchs bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt an: Die Familie hätte in Mazedonien keine Ruhe gehabt, hätten sich Essbares aus dem Müll suchen müssen, sie seien beschimpft worden. Er selbst sei, als er nach Essbarem in Mülltonnen gesucht habe, von der Polizei auf den Rücken geschlagen worden; das sei vor etwa zwei Monaten gewesen. Er habe in T. als Frisör gearbeitet. Seine Frau sei auch schwer krank, eine blaue Versicherungskarte sei ihnen trotz Antrag nicht ausgehändigt worden.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik zu verlassen.
Am 9. Februar 2012 haben die Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt berufen. Weiter hat der Kläger zu 1. ausgeführt, dass er schwer erkrankt sei und in Mazedonien keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. Im Gegensatz zur sonstigen mazedonischen Bevölkerung erhielten Roma auch keine kostenfreie Medikamente, sondern müssten diese käuflich erwerben. Zu seiner Herzerkrankung hat der Kläger zu 1. ein Attest des Facharztes für Innere Medizin M. vom 14. August 2012 und den Bericht des T1. .-K. -Hospital E. vom 16. Mai 2012 vorgelegt, ausweislich dessen der Kläger zu 1. im Mai einen Herzinfarkt erlitten habe. Auf Veranlassung der Ausländerbehörde E. ist der Kläger zu 1. im Juli 2012 von der Amtsärztin der Stadt E. untersucht worden. Diese hat unter dem 17. Juli 2012 wegen der andauernden Heilungsphase nach Herzinfarkt die Reiseunfähigkeit bis zu 6 Monaten festgestellt und eine Nachuntersuchung nach drei Monaten empfohlen. Mit ihrer Klage haben die Kläger gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 6. März 2012 abgelehnt worden.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Ausländerbehörde E. geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Heft 1 bis 3) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2012 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 26. Januar 2012, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind.
Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011).
Zu den erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides sichtbar gewordenen gesundheitlichen Problemen des Klägers zu 1., der im Mai d.J. einen Herzinfarkt erlitten hat, ist ergänzend auszuführen, dass die Kammer trotz anders lautender Bekundungen des Klägers zu 1. davon ausgeht, dass Erkrankungen aller Art grundsätzlich in Mazedonien behandelt werden können. In T. gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" ein weiteres Krankenhaus sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. T. verfügt über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten im Land. Das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Somit könnten auch der Kläger zu 1. und dessen Familie Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen würden, zumal die Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen ebenso kostenfrei ist, wie die Behandlung von Personen, deren Einkommen unter dem Durchschnittseinkommen liegt,
Vgl. Auswärtiges Amt, -AA -, Auskunft vom 19. Mai 2010 an das VG Sigmaringen; vgl. allgemein zum Gesundheitssystem: AA, Lagebericht, 2. "Medizinische Versorgung".
Ein vom UNHCR koordiniertes und von Roma-NGO's umgesetztes Registrierungsprogramm hat dazu geführt, dass die Anzahl nicht registrierter Roma schon bis 2010 beträchtlich reduziert war.
vgl. Amnesty International, Jahresbericht 2010 sowie AA, Lagebericht, unter 2.3.
Der Kläger bzw. seine Ehefrau haben zudem im Asylverfahren ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Kinder vorgelegt. Dadurch ist nachgewiesen, dass die Familie in T. registriert ist.
Unabhängig davon besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. - nach Abklingen der Heilungsphase, die gegenwärtig noch seine Reisefähigkeit aufhebt -, aufgrund des behandelten Herzinfarktes (u.a. Stent-Implantation) wegen der Situation in Mazedonien in absehbarer Zeit lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die Medikamente, die nach dem Entlassungsbericht des T1. .-K1. -Hospitals E. für insgesamt 12 Monate eingenommen werden sollen, können ihm ggfs. jedenfalls mit einem ausreichenden Vorrat von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlose Versorgung nach Rückkehr nach Mazedonien sicherzustellen. Die bestehenden kardiovaskulären Risikofaktoren (Nikotinabusus) bestehen auch in der Bundesrepublik und können nur vom Kläger zu 1. selbst ausgeschaltet werden.
Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris.
Das ist hier angesichts des Vortrages des Klägers zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass dieser, seine minderjährige Tochter und die übrige Familie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.