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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7a K 1116/12.A·18.09.2012

Asylklage einer Roma aus Mazedonien als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die mazedonische Klägerin (Roma) beantragte Asyl; das BAMF lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage als offensichtlich unbegründet nach §78 AsylVfG ab. Die Kammer machte die Gründe des Bescheids gem. §77 AsylVfG zu eigen, weil kein substantiierter Gegenvortrag oder ärztliche Nachweise vorgelegt wurden. Lageberichte zeigten keine gruppenspezifische Verfolgung.

Ausgang: Klage der Asylbewerberin als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Ablehnung des Asylantrags bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage im Asylverfahren ist offensichtlich unbegründet i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.

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Das Verwaltungsgericht kann sich die Begründungen eines ablehnenden Bescheids des Bundesamts nach § 77 AsylVfG zu eigen machen, sofern der Antragsteller dem nicht substantiiert entgegentritt.

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Zur Begründung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG bedarf es eines substantiierten Vortrags und gegebenenfalls entsprechender Nachweise (z. B. ärztliche Atteste); pauschale Angaben genügen nicht.

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Bei Prüfung von Asylgesuchen sind Lageberichte (z. B. des Auswärtigen Amtes, UNHCR) zu berücksichtigen; liefern diese keine Anhaltspunkte für gruppenspezifische Verfolgung, kann ein Schutzanspruch versagt werden.

Relevante Normen
§ 60 AufenthG, Art. 16a GG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2-7 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 78 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die 1974 geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Im Januar 2012 meldete sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei Kindern (Kläger der Verfahren 7a K 1117/12.A und 7a K 1118/12.A) als Asylbewerber. Die Familie gab an, gemeinsam mit ihren drei Kindern in Skopje gelebt zu haben und auf dem Landweg mit Hilfe eines Landsmannes ausgereist zu sein. Der erwachsene Sohn sei in Mazedonien geblieben. Die Eltern der Klägerin lebten in Serbien. Die Klägerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt an: Sie hätten in Mazedonien keine Ruhe gehabt, hätten sich Essbares aus dem Müll suchen müssen, sie seien beschimpft und von der Polizei auch geschlagen worden. Sie selbst leide am Asthma und könne es sich nicht leisten, zum Arzt zu gehen oder Medikamente selbst zu bezahlen. Sie habe sich selbst einen Spray gekauft, den sie im Notfall nehme.

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Mit Bescheid vom 27. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik zu verlassen.

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Am 9. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt berufen. Gleichzeitig hat sie um Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 6. März 2012 abgelehnt worden.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Ausländerbehörde Dortmund geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2012 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt.

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Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 27. Januar 2012 (dort S. 2-11), die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt; sie hat insbesondere von der Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren zu substantiieren, keinen Gebrauch gemacht. Ärztliche Bescheinigungen wurden gleichfalls nicht vorgelegt.

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Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind.

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Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011).

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In bezug auf die gesundheitliche Versorgung in Mazedonien geht die Kammer davon aus, dass Erkrankungen aller Art grundsätzlich in Mazedonien behandelt werden können. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" ein weiteres Krankenhaus sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Somit könnte auch die Klägerin Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen würden.

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Vgl. AA, a.a.O.

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Ein vom UNHCR koordiniertes und von Roma-NGO's umgesetztes Registrierungsprogramm hat dazu geführt, dass die Anzahl nicht registrierter Roma schon bis 2010 beträchtlich reduziert war.

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vgl. Amnesty International, Jahresbericht 2010.

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Die Klägerin hat zudem im Asylverfahren ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Kinder vorgelegt. Dadurch ist nachgewiesen, dass die Familie in Skopje registriert ist.

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Unabhängig davon hat die Klägerin weder eine schwerwiegende, der Rückkehr möglicherweise entgegenstehende Erkrankung belegt, noch die Behauptung, dass sie auf (Asthma-)Medikamente angewiesen sei.

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Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

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vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris.

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Das ist hier angesichts des Vortrages der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass die Klägerin und ihre Familie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.