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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 M 39/09·17.05.2009

Anordnung von Ersatzzwangshaft wegen Weiterbetrieb untersagten Gewerbes – 1 Tag Haft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vollzugsbehörde beantragte Ersatzzwangshaft gegen den Betroffenen wegen Weiterbetreibens des untersagten Gewerbes „Kleintransporte bis 3,5 t“. Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 61 VwVG NRW (bestandskräftige Verfügung, Zwangsgeldfestsetzung, Nachweis der Unpfändbarkeit) als erfüllt an. Wegen bereits geleisteter Teilzahlung ordnete es ersatzweise einen Tag Haft an und erließ Haftbefehl; die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wurde stattgegeben; Ein-Tages-Haft angeordnet, Haftbefehl erlassen, Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NRW setzt eine bestandskräftige Ordnungsverfügung, eine zuvor angedrohte und rechtskräftig festgesetzte Zwangsgeldforderung sowie den Nachweis der Unpfändbarkeit voraus.

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Verwaltungszwang nach § 55 VwVG NRW ist zulässig, wenn die Befolgung der Anordnung vom Willen des Betroffenen abhängt und mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.

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Bei der Bemessung der Dauer der Ersatzzwangshaft ist die Wirkung als Beugemittel zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen können eine verkürzte Haftdauer rechtfertigen.

4

Die Anordnung von Ersatzzwangshaft führt nach § 61 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 901 ZPO zur Erteilung eines Haftbefehls.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO; die Verfahrenskosten können dem Betroffenen auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 60, 61 VwVG NRW§ 61 VwVG NRW§ 55 VwVG NRW§ 61 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 901 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Gegen den Betroffenen wird Ersatzzwangshaft von

einem Tag angeordnet.

Es wird gegen den Betroffenen Haftbefehl erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

2

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft sind gemäß § 61 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - erfüllt.

3

Die Vollzugsbehörde hat am 2. April 2009 einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft bei Gericht gestellt. Bei der Androhung des Zwangsgeldes in der Verfügung vom 24. Januar 2007 ist der Betroffene auch auf die Möglichkeit der Beantragung von Ersatzzwangshaft hingewiesen worden. Des Weiteren hat die Vollzugsbehörde durch Vorlage des Berichts des Vollstreckungsbeamten vom 8. April 2008 nachgewiesen, dass der Betroffene unpfändbar ist.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft sind gegeben. Dem Betroffenen ist durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2007, gegen die ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde, die Ausübung des Gewerbes „Kleintransporte bis 3,5 t" untersagt worden. Es handelt sich um ein Verbot, das nach § 55 VwVG NRW im Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann, da die Befolgung vom Willen des Betroffenen abhängt. Dem Betroffenen ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro angedroht worden. Da die Verfügung bestandskräftig geworden ist und der Betroffene nach den vorliegenden Erkenntnissen der Vollzugsbehörde das Gewerbe nicht abgemeldet hat und weiter selbständig als Kurierfahrer tätig gewesen ist (eigene Angaben des Betroffenen in der eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2007 und Auskunft des Finanzamtes I. vom 4. März 2008), ist das Zwangsgeld nachfolgend durch - inzwischen nach entsprechender Klagerücknahme unanfechtbaren - Bescheid vom 15. Oktober 2007 festgesetzt worden. Der Betroffene hat eine Teilzahlung in Höhe von 500 EUR geleistet.

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Demnach sind die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft insgesamt dargetan.

6

Dem Gericht erscheint mit Rücksicht auf die bereits geleistete Teilzahlung eine Haftdauer von einem Tag notwendig, aber auch ausreichend, um als Beugemittel den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 24. Januar 2007 zu veranlassen.

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Entsprechend der Haftanordnung ist gemäß § 61 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 901 der Zivilprozessordnung (ZPO), der jetzt den Inhalt des früheren § 908 ZPO mitumfasst, auch Haftbefehl gegen den Betroffenen zu erlassen (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1962 - II B 731/62 - Justizministerialblatt NRW 1963, 87).

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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.