Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a StVG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 2a StVG. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung überwiegen. Ein Ermessen zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a StVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 2a Abs. 6 StVG das private Interesse am Vollstreckungsaufschub überwiegt.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Eintritt der dort genannten Voraussetzungen; ein Ermessen besteht nicht, sodass private oder berufliche Nachteile des Betroffenen keine Berücksichtigung finden.
Die Einordnung und Bewertung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften richtet sich zwingend nach § 34 Abs. 1 FeV und Anlage 12 FeV; der Behörde steht insoweit kein Ermessensspielraum bei der Kategorisierung als schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Verstöße zu.
Erfolgte eine gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgesprochene Verwarnung, sind spätere im Katalog der FeV eingeordneten Zuwiderhandlungen für die Entziehung nach Nr. 3 maßgeblich; parallel geltende Maßnahmen des Punktesystems (§ 4 StVG) ändern daran in einem Entziehungsverfahren nichts.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3913/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2011 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Die Maßnahmen nach dem sog. Punktesystem, die gemäß § 4 StVG für alle Fahrerlaubnisinhaber gelten, sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 StVG grundsätzlich neben denjenigen für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe anzuwenden. Auf die gegenüber dem Antragsteller unter dem 10. Juni 2011 ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung nach dem Punktesystem (Erreichen von 8 Punkten) kommt es daher im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG geht, nicht an.
Dies vorausgeschickt, sind hier ausschließlich die nach § 2a Abs. 2 StVG zu treffenden Maßnahmen zu betrachten. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. Zunächst hat der Antragsteller im Mai 2008 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er am 24. Februar 2008 wegen Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage und Führen eines Kraftfahrzeuges mit mangelhafter Bereifung aufgefallen war. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende (Rotlichtverstoß) und eine weniger schwerwiegende (mangelhafte Bereifung) Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht der Antragsgegnerin nicht zu.
Die nächste Ordnungswidrigkeit, ein Geschwindigkeitsverstoß um 22 km/h, beging der Antragsteller am 11. Juli 2008 und eine weitere - Telefonieren mit dem Mobiltelefon als Führer eines Kraftfahrzeuges - am 27. Juli 2008. Es handelt sich hierbei wiederum um eine schwerwiegende (Geschwindigkeitsüberschreitung) und eine weniger schwerwiegende (Telefonieren beim Fahren) Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften.
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Antragsteller wegen dieser Verstöße mit Schreiben vom 7. November 2008, zugestellt am 11. November 2008, von der Antragsgegnerin unter Nennung der Vorschriften verwarnt und es ist ihm nahegelegt worden, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Mit dem (ebenfalls schwerwiegenden) Rotlichtverstoß am 15. Februar 2011 waren dann die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung gegeben. Auf den Ausgang des inzwischen eingeleiteten weiteren Verfahrens wegen u.a. der Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Rennen und weiterer Verkehrsverstöße am 4. Juni 2011 kommt es nicht an. Diese Taten werden ggfs. in einem Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.