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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 988/11·28.09.2011

Abweisung von PKH und vorläufigem Rechtsschutz bei THC-Wert über Grenzwert

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums. Das Gericht lehnte PKH und vorläufigen Rechtsschutz ab, da die Klageaussichten gering sind. Ein THC-Wert von 1,9 ng/ml überschreitet den Grenzwert und rechtfertigt die Annahme zeitnahen Konsums und Ungeeignetheit; sofortige Vollziehung sei wegen überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig.

Ausgang: Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Entziehungsverfügung und sofortige Vollziehung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist anhand einer summarischen Interessenabwägung zu entscheiden; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann abgelehnt werden, wenn die angegriffene Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Überschreitet der im Blut gemessene THC-Wert den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert (1 ng/ml nach § 24a Abs. 2 StVG), rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme zeitnahen Konsums mit beeinträchtigender Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr erheblicher Gefahren besteht.

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Die bloße Versicherung, künftig auf Cannabis zu verzichten oder sich Screenings zu unterziehen, genügt nicht zur Abwendung der Entziehung; die Wiedererteilung setzt den Nachweis der wiedergewonnenen Kraftfahreignung, insbesondere durch MPU, voraus (FeV § 14 Abs. 2).

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3932/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 11. April 2011 gegen 9:40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 2. Mai 2011 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, der festgestellte THC-Wert müsse auf Grund wissenschaftlicher Gutachten um 40 Prozent reduziert werden, folgt dem die Kammer nicht, da Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des festgestellten Wertes von 1,9 ng/ml nicht bestehen. Im Übrigen führte eine Reduzierung um 40 Prozent immer noch zu einem Wert von über 1,0 und nicht - wie vorgetragen - zu 0,76.

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Die in Klage- und Antragsverfahren weiterhin geäußerte Auffassung des Antragstellers, er sei überrascht gewesen, dass noch Cannabisrückstände im Blut hätten festgestellt werden können, er rauche nur hin und wieder an Wochenenden, an denen er nicht fahre, und könne deshalb zwischen Cannabis-Konsum und Fahren trennen, ist offensichtlich durch diese Fahrt widerlegt.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Deshalb reicht allein die Behauptung, in Zukunft auf den Konsum von Cannabis verzichten und sich Screenings unterziehen zu wollen, nach der Rechtslage nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.