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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 986/10·20.09.2010

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum: PKH und Aufschiebende Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabisfahrt. Das Verwaltungsgericht lehnt PKH ab und weist den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurück. Maßgeblich sind toxikologische Befunde (THC 14 ng/ml; THC‑COOH 63 ng/ml), die auf zeitnahen bzw. wiederholten Konsum und dadurch auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen; bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsanordnung der Fahrerlaubnis abgelehnt; sofortige Vollziehung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; ist die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Ein im Blut festgestellter THC‑Wert, der den durch die Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert deutlich übersteigt, begründet die Annahme eines zeitnahen Konsums und einer fahruntüchtigkeitsrelevanten Beeinträchtigung.

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Erhöhte THC‑COOH‑Werte (insbesondere ab etwa 40 ng/ml) sprechen für wiederholten oder regelmäßigen Cannabiskonsum und erschüttern die Glaubwürdigkeit einer Behauptung eines einmaligen Erstkonsums.

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Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, steht der Verwaltungsbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13 iVm Anl 4§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3855/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 24. Mai 2010 gegen 14.30 h, ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom 23. Juni 2010 festgestellte THC-Wert von 14 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit der Antragsteller erstmals im Verwaltungsstreitverfahren vorträgt, er habe am Tage vor der Drogenfahrt erst- und einmalig Cannabis konsumiert, kann dies zwar im rechtlichen Sinne erheblich sein,

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vgl. OVG NRE Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -,

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die Kammer wertet diese Angabe aber als reine - nachgeschobene - Schutzbehauptung. Der Antragsteller hat sich selbst nämlich in seiner ersten Anhörung nicht dahingehend eingelassen, sondern darauf gestützt, er habe angenommen, der Wirkstoff sei abgebaut, er habe am Vortag zuletzt Cannabis konsumiert. Gleichfalls hat er aufgezeigt, dass er sich entschlossen habe, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren und bereit sei, dies anhand kontrollierter Tests zu beweisen.

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Auch weist die gemessene THC-Konzentration von 14 ng/ml darauf hin, dass der letzte Konsum nicht am Abend des Vortrages erfolgt sein dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Ferner lässt sich die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 63 ng/ml kaum mit der Behauptung eines einmaligen Erstkonsums vereinbaren; vielmehr legen die Feststellungen im toxikologischen Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis auch beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.