Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein erneuter starker Alkoholverstoß und die Verweigerung/Unterlassung eines neuen MPU-Gutachtens rechtfertigen Entziehung und sofortige Vollziehung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; zeigt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtmäßigkeit, ist der Antrag abzulehnen.
Ein erneuter schwerer Alkoholverstoß nach vorheriger Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die frühere günstige Prognose zur Fahreignung widerlegen und die Anforderung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtfertigen.
Kommt der Betroffene einer rechtmäßigen Verpflichtung zur Vorlage eines MPU nicht nach, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit Dritter das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung, sodass die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung angeordnet werden kann.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4284/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist im 00.00.00 wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallen; die dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 3,07 . Das im Rahmen des ersten Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) des RWTÜV C. vom 00.00.0000 kam zu dem Ergebnis, dass ein schwerer Alkoholmissbrauch vorlag, der eine Fahreignung ausschloss, und bis dahin die Etablierung einer notwendigen alkoholabstinenten Lebensführung nicht gelungen sei.
Auch das im zweiten Wiederteilungsverfahren eingeholte Gutachten (MPU) des RWTÜV T. vom 00.00.0000 kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller eine Kontrolle des Umgangs mit Alkohol nicht mehr möglich sei, ein behandlungsbedürftiger Alkoholmissbrauch vorliege und deshalb eine Fahreignung nur bei einer konstant alkoholabstinenten Lebensweise in Betracht kommen könne; da der Antragsteller aber Abstinenz seit Silvester 2002/2003 habe glaubhaft machen können, sei eine günstige Prognose gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnis ist ihm daraufhin im Mai 2004 wiedererteilt worden.
Da der Antragsteller am 00.00.0000 erneut stark alkoholisiert auffiel mit einer BAK von 1,91 , ist offensichtlich, dass er die Abstinenz nicht durchgehalten hat. Dabei kommt es weder darauf an, dass ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht nachgewiesen ist, noch, ob er - wie er vortragen lässt - nüchtern zu dieser Familienfeier gekommen ist. Sollte letzteres allerdings zutreffen, müsste er in kürzester Zeit so viel Alkohol getrunken haben, dass diese hohe BAK erreicht werden konnte. Jedenfalls macht dieser Vorfall deutlich, dass die günstige Prognose der letzten MPU aus Mai 2004, er werde die Abstinenz durchhalten können, widerlegt ist. Deshalb ist die Aufforderung, durch Vorlage einer neuen MPU das Fortbestehen seiner Fahreignung trotz Rückfalls in extreme Trinkgewohnheiten nachzuweisen, offensichtlich rechtmäßig (§ 13 Nr. 2 a 2. Altern. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dabei wird der Gutachter auch zu berücksichtigen haben, ob sein Vortrag, dies stellte einen einmaligen Vorfall anlässlich einer besonderen Familienfeier dar, glaubhaft ist und welche Auswirkungen dies auf die Fahreignung hat.
Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen A und B.