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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 985/08·23.09.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag zwar für zulässig, spricht der Interessenabwägung aber die Erfolgsaussichten ab und weist den Antrag als unbegründet zurück. Es folgt der Begründung der Behörde und stützt sich auf die EuGH-Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Richtlinie 91/439/EWG sind die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats grundsätzlich für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einer Fahrerlaubnis zuständig; andere Mitgliedstaaten dürfen diese Entscheidungen nicht eigenständig nachprüfen.

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Maßnahmen gegen Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis sind nur eingeschränkt zulässig, etwa wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer im Ausstellungsstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde oder wenn ein nachträgliches fahrerlaubnisrelevantes Verhalten dies rechtfertigt.

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Missbrauch der Freizügigkeit (‚Führerschein‑Tourismus‘) liegt vor, wenn sich aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaats ergibt, dass die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erforderliche Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angefochtene Maßnahme wahrscheinliche Rechtmäßigkeit aufweist; es ist zulässig, sich insoweit der Behördenbegründung anzuschließen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG§ Richtlinie 91/439/EWG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4354/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung

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vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), Juris

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klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

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Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

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Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem Führerschein des Antragstellers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU- Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Antragstellers H. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Antragsteller nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis einen inzwischen abgelaufenen tschechischen Reisepass erhalten hat. Dies berührt nicht die zuvor erfolgte Angabe des deutschen Wohnsitzes in seinem tschechischen Führerschein. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.

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Die Kammer lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt Rechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann.

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Vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2008 - 9 K 2495/07 -.

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Für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, eine auf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte Entziehungsverfügung erlassen werden könnte, um klarzustellen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.