Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 8.8.2008, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich war der Konsum harter Drogen (Amphetamin, Ecstasy), der die Kraftfahreignung ausschließt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde wegen überwiegenden öffentlichen Interesses bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag abzulehnen.
Der Konsum von Amphetamin und Ecstasy schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus, unabhängig davon, ob konkret eine Fahrbeeinträchtigung vorlag oder ein Fahrzeug geführt wurde.
Bei feststehender Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich des Fahrerlaubnisentzugs zu.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Abwehr einer Gefährdung besteht und die Voraussetzungen der Entziehung fortbestehen.
Der Nachweis der wiedererlangten Eignung kann im Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu erbringen sein (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4272/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom 8. August 2008, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin und Ecstasy die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller seit mehreren Jahren neben Cannabis gelegentlich auch sog. harte Drogen konsumiert, wird von ihm nicht bestritten. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.