Abgelehnter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fahrerlaubnisverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein MPU-Gutachten bestätigte Eignungszweifel; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwog.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung: ist die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die §§ 11–14 FeV finden entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen; die Behörde hat insbesondere die Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens vorzunehmen, wenn wiederholte Alkoholverstöße vorliegen (§ 13 S.1 Nr.2 lit. b FeV).
Bejahen die Ergebnisse eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens ein erhöhtes Rückfallrisiko für Trunkenheitsfahrten, rechtfertigt dies die vorläufige Untersagung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutz der Allgemeinheit.
Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz sind persönliche und wirtschaftliche Belange des Betroffenen hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückzutreten, wenn eine erhebliche Gefährdung wahrscheinlich ist.
Kostenentscheidungen in vorläufigen Verwaltungsverfahren richten sich nach § 154 VwGO; der Streitwert ist bei Fahrerlaubnisangelegenheiten sachgerecht festzusetzen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3927/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. September 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 19. Januar 2007 und am 14. April 2008 ein Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l bzw. 0,44 mg/l geführt hat.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der GmbH vom 10. Juni 2009 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine eindeutige diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der Wiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen; vielmehr ist das Gegenteil zu erwarten.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/0