Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung. Das Gericht hielt die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Entscheidend war die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 13 FeV wegen einer Trunkenheitsfahrt mit BAK über 1,6 ‰; materielle Einwendungen im Vollstreckungsverfahren blieben unbeachtlich. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV ist zwingend, wenn eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ festgestellt wurde; ein Ermessen der Behörde besteht nicht.
Für die Anordnung einer Begutachtung kommt es nicht auf das zeitliche Zurückliegen der Tat an; maßgeblich ist, ob die Tat noch im Verkehrszentralregister nach § 29 StVG eingetragen ist und weiterhin Zweifel an der Kraftfahreignung begründet.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht ein hohes Wahrscheinlichkeitsgewicht für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Eine Fahrerlaubnis‑Entziehungsverfügung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vollständig detailliert wiedergeben; es genügt, dass ersichtlich ist, auf welches Ereignis die Maßnahme abstellt und warum hieraus Zweifel an der Kraftfahreignung folgen.
Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes sind im Vollstreckungsverfahren materielle Einwände gegen die Grundverfügung grundsätzlich unerheblich; entscheidend sind die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Wirksamkeit der Androhung.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.600 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3925/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. August 2009 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom 12. August 2009, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 2. Oktober 2006 in der Schweiz ein Fahrzeug mit einer BAK von über 2 Promille geführt hat. Ausweislich der Verfügung über die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises der Polizei C. -M. vom 23. Januar 2007 hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Fahrt eine BAK von mindestens 2,18 Promille (vgl. Bl. 3 f. des Verwaltungsvorgangs). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat bereits 3 Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tat noch im Verkehrszentralregister nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - eingetragen ist und weiterhin geeignet ist, Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers zu begründen. Hier ist die maßgebliche Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 StVG für die Tat vom 2. Oktober 2006 noch nicht abgelaufen und der hohe Blutalkoholwert, den der Antragsteller im Rahmen der Trunkenheitsfahrt erreicht hat, legt - mangels bestehender Anhaltspunkte für einen durchgreifenden Einstellungswandel - nahe, dass bei ihm auch heute noch ein Alkoholproblem bestehen könnte.
Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV liegt die Erwägung zugrunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über 1,6 Promille liegenden BAK der Fall, zumal er sich ausweislich der vorgenannten Verfügung über die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises nach dem Unfall unerlaubterweise vom Polizeistützpunkt entfernt und wieder Alkohol zu sich genommen hat. Auch wenn der Antragsteller seit dieser Tat jedenfalls über eine längere Zeit wieder ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte, ist dies angesichts des Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV rechtlich ohne Belang. Ebenfalls unbeachtlich ist danach, welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade Vielfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren.
Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist nicht erforderlich, dass sie den der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegenden Sachverhalt im Einzelnen wiedergibt. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Bescheid vom 12. August 2009 die Uhrzeiten des Trinkendes, des Verkehrsunfalls und der Blutentnahme nicht enthält und ihm die Verfügung der Polizei C. -M. nicht beigefügt ist. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, an welches Ereignis die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Entziehung anknüpfen und warum hieraus negative Schlüsse für die Kraftfahreignung des Antragstellers zu ziehen sind. Auch die zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt festgestellte - und vom Antragsteller nicht bestrittene - BAK ist im angefochtenen Bescheid angegeben. Dies ist ausreichend. Darauf, ob der Antragsteller - wie vom Antragsgegner ausschließlich in der Entziehungsverfügung und nicht in der Gutachtenaufforderung angeführt - bei Trinkende eine BAK von über 3 Promille hatte, kommt es vorliegend nicht an.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Letztlich ist der Bescheid vom 12. August 2009 auch nicht mit Blick auf die für die Abgabe des Führerscheins gesetzte Frist zu beanstanden. Eine Frist von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides ist im Fahrerlaubnisrecht üblich und kann nach den Erfahrungen der Kammer von den Betroffenen regelmäßig eingehalten werden.
Die Klage wird sich voraussichtlich auch insoweit als aussichtslos erweisen, als sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. August 2009 richtet. Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen Androhung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsgeld wenige Tage nach Ablauf der für die Ablieferung des Führerscheins im Bescheid vom 12. August 2009 bestimmten Frist festgesetzt wurde. Ein solcher Zeitraum ist in der Regel ausreichend. Wäre dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall gewesen, hätte der Antragsteller dem Antragsgegner dies unter Schilderung der Hintergründe rechtzeitig mitteilen können. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen befasst sich der Antragsteller ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich.
Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. Hinzu kommt das festgesetzte Zwangsgeld, dessen Betrag von 200 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.